Seit dem 24.03.2020 ist das System der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit neu geregelt. Die neuen Teile-ML (L wie "leichte Luftfahrzeuge) und CAO (steht für Combined Airworhtiness Organisation) sind insbesondere für die Allgemeine Luftfahrt von Bedeutung.
Demnach ist der Teil-ML, welcher die Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit für die betroffenen Luftfahrzeuge regelt, anwendbar für:
Insbesondere für ELA2-Flugzeuge kommen damit Erleichterungen zur Anwendung, welche wir bisher schon von den ELA1-Luftfahrzeugen kennen.
Für nicht gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, die dem Teil-ML unterliegen (einschließlich Luftfahrzeuge in nicht gewerblichen Flugschulen) gelten jetzt im Wesentlichen folgende Regeln:
Für die neuen AMP nach dem Teil-ML gibt es einen Vorschlag/Vorlage im AMC der EASA, welche jedoch nur in englischer Sprache verfügbar ist.
Was die Verantwortlichkeit angeht ist es nicht neu, dass der Eigentümer des Luftfahrzeugs für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist und gewährleisten muss, dass Flüge nur stattfinden, wenn sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen und betriebssicheren Zustand befindet.
e) Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 (*) betrieben werden' muss der Betreiber
1. - über eine Genehmigung als CAMO oder CAO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen oder ein solches Unternehmen bzw. eine solche Organisation unter Verwendung des Vertrags gemäß Anlage I unter Vertrag nehmen;
2. - sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten von nach Punkt ML.1(c)(2) genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden;
3. - sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt (a) erfüllt sind.
f) Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. In diesem Fall hat das unter Vertrag genommene Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu tragen, und es ist ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.
Die nicht-gewerblichen ATO des Deutschen Aero Club fallen somit unter den Punkt ML.A.201 f). Demnach kann der entsprechende Verein einen Vertrag mit einer CAMO oder CAO abschließen – muss er aber nicht. Wenn er es tut, kann der Vorstand einen Teil seiner Verantwortung an den Vertragspartner abgeben. Tut er es nicht, ist er in vollem Umfang für die Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.
Diese Verantwortung beinhaltet auch die Erstellung und Pflege des selbsterklärten Instandhaltungsprogrammes (AMP). Dieses unterliegt allen Anforderungen an ein AMP nach ML.A.302. Das heisst u.a. dass das AMP zwingend alle vorgeschriebenen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten muss. Beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung.
Von Instandhaltungsempfehlungen des Hersteller kann hingegen auf eigene Gefahr abgewichen werden soweit diese, wie dargestellt, nicht Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) sind. Dazu sind diese Tätigkeiten im AMP zu identifizieren und unter Angabe einer alternativen Instandhaltungsmaßnahme festzulegen, in welcher Art und Weise abgewichen werden soll.
Flugschule übernimmt Verantwortung:
Diese Regelung lässt eine ganze Menge Frei- und Gestaltungsraum für das individuelle AMP. Das Minimum der Abweichungen wird durch die Forderungen des Mindestinspektionsprogrammes (MIP) beschränkt.
Das nimmt insbesondere Sie als Vorstand in die Pflicht wenn Sie mit dem Luftfahrtzeug Ausbildung durchführen und dieses einem eher „unerfahrenen“ Piloten anvertrauen. Sie sollten als Vorstand genau wissen, was in Ihren Instandhaltungsprogrammen an Abweichungen von Herstellerangaben formuliert ist und Sie sollten eine Meinung haben wieweit an einem Flugschul-Luftfahrzeug eine Abweichung vertretbar ist. Denn am Ende übernehmen Sie die Verantwortung!
Hinweis:
Zum Thema AMP nach dem Teil-ML und Anweisungen der Hersteller hat sich die EASA in einer Sicherheitsmitteilung (SIB 2020-05) geäußert. Eine deutsche Übersetzung des SIB bietet der Bundesausschuss Technik auf seiner Seite an. (Siehe unten)
Anhang:
Unten finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Elemente der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Teil-ML.