Teil ML und CAO: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit neu geregelt

Seit dem 24.03.2020 ist das System der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit neu geregelt. Die neuen Teile-ML (L wie "leichte Luftfahrzeuge) und CAO (steht für Combined Airworhtiness Organisation) sind insbesondere für die Allgemeine Luftfahrt von Bedeutung.

Demnach ist der Teil-ML, welcher die Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit für die betroffenen Luftfahrzeuge regelt, anwendbar für:

  • Flugzeuge mit MTOM bis 2.730 kg
  • Hubschrauber mit MTOM bis 1.200 kg und max. 4 Insassen
  • sonstige ELA2-Luftfahrzeuge (beinhaltet auch alle ELA1-Luftfahrzeuge)
    • soweit diese nicht in einem Luftfahrtunternehmen nach VO (EG) Nr. 1008/2008 betrieben werden.
    • Es gibt jedoch keine Wahlmöglichkeit. Luftfahrzeuge, auf die es zutrifft, unterliegen bei der Instandhaltung dem Teil ML.

Insbesondere für ELA2-Flugzeuge kommen damit Erleichterungen zur Anwendung, welche wir bisher schon von den ELA1-Luftfahrzeugen kennen.

Für nicht gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, die dem Teil-ML unterliegen (einschließlich Luftfahrzeuge in nicht gewerblichen Flugschulen) gelten jetzt im Wesentlichen folgende Regeln:

  1. Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann durch den Eigentümer/Halter, eine CAO oder eine CAMO geschehen
  2. Für jedes Luftfahrzeug muss es weiterhin ein individuelles Instandhaltungsprogramm (neue Bezeichnung "AMP" als internationale Abkürzung des englischen Begriffes) geben. Das AMP kann vom Eigentümer/Halter per Selbsterklärung oder durch Genehmigung durch eine CAO/CAMO aktiviert werden.
  3. Freigaben nach Instandhaltung erfolgen durch den Piloten/Eigentümer, unabhängiges freigabeberechtigtes Personal (CRS) oder durch Organisationen nach Teil-CAO bzw. -145
  4. Prüfung der Lufttüchtigkeit kann erfolgen durch
    1. die Behörde (wird in Deutschland derzeit nicht angewendet)
    2. Organisationen nach Teil-CAO oder -CAMO
    3. Unabhängiges Prüfpersonal (ARS) nach Zulassung durch die Behörde

Für die neuen  AMP nach dem Teil-ML gibt es einen Vorschlag/Vorlage im AMC der EASA, welche jedoch nur in englischer Sprache verfügbar ist.

Hilfreiche Dokumente in deutscher Übersetzung

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Paragraf ML.A.201

Was die Verantwortlichkeit angeht ist es nicht neu, dass der Eigentümer des Luftfahrzeugs für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist und gewährleisten muss, dass Flüge nur stattfinden, wenn sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen und betriebssicheren Zustand befindet.

e)   Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 (*) betrieben werden' muss der Betreiber

1. - über  eine  Genehmigung als  CAMO oder  CAO  für  die  Führung  der  Aufrechterhaltung der  Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs gemäß Anhang Vc  (Teil-CAMO) oder Anhang Vd  (Teil-CAO)  verfügen oder  ein  solches Unternehmen bzw.  eine  solche  Organisation unter  Verwendung des  Vertrags  gemäß Anlage  I  unter  Vertrag nehmen;
2. - sicherstellen, dass  alle  Instandhaltungsarbeiten von  nach  Punkt ML.1(c)(2) genehmigten  Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden;
3. - sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt (a) erfüllt sind.

f)   Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach  Punkt (a)  zu  genügen, die  Aufgaben  im  Zusammenhang mit  der  Führung  der  Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit  vertraglich  an  ein(e)  gemäß Anhang Vc  (Teil-CAMO) oder  Anhang Vd  (Teil-CAO)  als  CAMO  oder CAO  genehmigte(s)  Unternehmen bzw.  Organisation vergeben.  In  diesem Fall  hat  das  unter  Vertrag  genommene Unternehmen die  Verantwortung  für  die  ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu  tragen, und  es  ist  ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.

Die nicht-gewerblichen ATO des Deutschen Aero Club fallen somit unter den Punkt ML.A.201 f). Demnach kann der entsprechende Verein einen Vertrag mit einer CAMO oder CAO abschließen – muss er aber nicht. Wenn er es tut, kann der Vorstand einen Teil seiner Verantwortung an den Vertragspartner abgeben. Tut er es nicht, ist er in vollem Umfang für die Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.

Diese Verantwortung beinhaltet auch die Erstellung und Pflege des selbsterklärten Instandhaltungsprogrammes (AMP). Dieses unterliegt allen Anforderungen an ein AMP nach ML.A.302. Das heisst u.a. dass das AMP zwingend alle vorgeschriebenen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten muss. Beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit  Wiederholungsintervallen, den  Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit  (ALS)  der  Anweisungen  zur  Aufrechterhaltung der  Lufttüchtigkeit  (ICA)  und  im  Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung.

Von Instandhaltungsempfehlungen des Hersteller kann hingegen auf eigene Gefahr abgewichen werden soweit diese, wie dargestellt, nicht Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) sind. Dazu sind diese Tätigkeiten  im AMP zu identifizieren und unter Angabe einer alternativen Instandhaltungsmaßnahme festzulegen, in welcher Art und Weise abgewichen werden soll.

Flugschule übernimmt Verantwortung:
Diese Regelung lässt eine ganze Menge Frei- und Gestaltungsraum für das individuelle AMP. Das Minimum der Abweichungen wird durch die Forderungen des Mindestinspektionsprogrammes (MIP) beschränkt.

Das nimmt insbesondere Sie als Vorstand in die Pflicht wenn Sie mit dem Luftfahrtzeug Ausbildung durchführen und dieses einem eher „unerfahrenen“ Piloten anvertrauen. Sie sollten als Vorstand genau wissen, was in Ihren Instandhaltungsprogrammen an Abweichungen von Herstellerangaben formuliert ist und Sie sollten eine Meinung haben wieweit an einem Flugschul-Luftfahrzeug eine Abweichung vertretbar ist. Denn am Ende übernehmen Sie die Verantwortung!

Hinweis:
Zum Thema AMP nach dem Teil-ML und Anweisungen der Hersteller hat sich die EASA in einer Sicherheitsmitteilung (SIB 2020-05) geäußert. Eine deutsche Übersetzung des SIB bietet der Bundesausschuss Technik auf seiner Seite an. (Siehe unten)

Anhang:
Unten finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Elemente der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Teil-ML.

Hilfreiche Dokumente