Luftfahrttechnik & -betrieb

In kaum einer anderen Sportart ist der technisch einwandfreie Zustand des Sportgeräts so wichtig wie im Luftsport. Für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden von der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der nationalen Luftfahrtbehörde, dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA), hohe Forderungen gestellt. Der Bundesausschuss Technik mit den Technischen Referenten der Mitgliedsverbände und Kommissionen pflegt deshalb intensiven, regelmäßigen Kontakt zu den Ansprechpartner in der EASA, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und im LBA.

Das Ziel ist, Regelungen zu finden, die dem Sicherheitsanspruch gerecht werden, den Luftsport aber nicht durch bürokratische Hürden erdrücken. Im Ausschuss sind die Arbeitsgruppen Technische Lizenzen/MTO, Antriebe/Kraftstoffe, Avionik, Rettungsfallschirme und Übersetzungen von EASA-Dokumenten aktiv.

Aktuelle Infos zu den L-Lizenzen

Nach dem angepassten Umwandlungsbericht des LBA können DAeC-Lizenzen für Werkstattleiter mit Ihrem Umfang in ein Freigaberecht der jeweiligen L-Lizenz umgewandelt werden, welches oberhalb der Pilot-Eigentümer-Freigaben liegt. Somit erhält z.B. ein Werkstattleiter für die Holz- und Gemischtbauweise bei der Umwandlung laut Umwandlungsbericht das Freigaberecht für diese Bauweise „außer komplexe Tätigkeiten“ und „außer CS-STAN“.

Im Falle eines Werkstattleiters mit Motorwartlizenz wird der Motor jedoch beschränkt auf „Pilot/Eigentümer“. Diese Einschränkung kann durch die Modulprüfung „Triebwerk“ (Modul L8) beim LBA auf die Einschränkung „nicht komplexe Tätigkeiten“ erweitert werden. Damit können dann auch Tätigkeiten, wie Wechsel von Zündmagneten freigegeben werden.

Weitere DAeC-Lizenzen für Warte werden getrennt behandelt und in eine L-Lizenz mit dem Umfang von Pilot-Eigentümer-Rechten umgewandelt. Für eine Entfernung dieser Einschränkungen sind zusätzliche Prüfungen beim LBA in den Modulen für die angestrebte Lizenz erforderlich.

Zum Antrag für Umwandlung in eine L-Lizenz ist dem LBA die ausgefüllte Form 19.L, zusammen mit der gültigen Wart- oder Werkstattleiterlizenz einzureichen. Beachten Sie bitte, dass die L-Lizenz eine europaweit gültige Lizenz ist, welche durch die Behörde ausgestellt wird. Spätestens bei der Verlängerung nach 5 Jahren verlangt die Behörde genaue Tätigkeitsnachweise. Dazu kann die Vorlage verwendet werden, welche das LBA als Anlage 1 zur 19.L veröffentlicht hat. Diese ersetzt dann den "Tätigkeitsnachweis für technisches Personal" des DAeC.

Ein volles Freigaberecht, d.h. eine unbeschränkte L-Lizenz, kann erlangen, wer alle Einschränkungen durch Prüfungen in den einzelnen Modulen der angestrebten Lizenz beseitigt und praktische Erfahrungen entsprechend der Crossreferenz-Liste nachgewiesen hat. Mindestens 50% der praktischen Erfahrungen der relevanten Tasks (Crossreferenz) müssen dabei in einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten erlangt worden sein.

Eine einmal in einem Modul abgelegte Prüfung ist 10 Jahre gültig, so dass für die Erlangung und den Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrungen genügend Zeit bleibt.

Hier sind der Umwandlungsbericht für L-Lizenzen und die Bedingungen für die Aufhebung von Einschränkungen zu finden.

Weitere Antragsformulare zum Thema "Lizenzen Freigabeberechtigtes Personal (Teil 66)" finden Sie auf der Webseite des LBA.

 

Technische Informationen der EASA

Die EASA veröffentlicht schrittweise die wichtigsten Verordnungen, konsolidiert mit den AMC und GM (akzeptierte Nachweisverfahren und Richtlinien) in ihren Technischen Publikationen (EASA-Bezeichnung: "Easy Access Rules"-EAR).
Damit entfällt das suchen in verschiedenen Dokumenten.

Aus technischer Sicht sind besonders die konsolidierten Versionen der VO (EU) 1321/2014 mit ihren Anhängen Teil-M, -66, -145, -147 und -T, die VO (EU) 748/2012 mit dem Teil-21 als Anhang und die diversen CS (Zertifizierungsspezifikationen) interessant.

Kleiner Wermutstropfen: Auch zukünftig werden diese Dokumente ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung stehen.