Der Bundesfinanzhof hat am 13. November 2024 ein wichtiges Urteil für viele Luftsportvereine gesprochen:
Alle Umsätze aus Flugzeugüberlassungen (SF und MotF) und/ oder der Flugausbildung eines gemeinnützigen Vereins sind Umsätze in dem Zweckbetrieb des Vereins und nicht steuerfrei, sondern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Somit kann auch die entsprechende Vorsteuer in diesem Zusammenhang gesichert voll abgezogen werden.
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs bzgl. der Steuerpflicht der Umsätze aus Flugzeugüberlassungen ist wichtig, weil einige Finanzämter diese Umsätze steuerfrei belassen und deshalb die Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen haben.
Im letzten Absatz des Urteils hat der Bundesfinanzhof einen weiteren Rechtsgang angeordnet und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen mit der Bitte zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz von 7% gem § 12 Abs. 2 Nr. 8a des UStG zu Recht erfolgt, oder ob der Regelsteuersatz mit 19 % USt anzuwenden ist. Das wäre schlecht für die Vereine.
Ich selbst bin als Steuerberater und Jurist der Meinung, dass diese Umsätze im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins sind und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Aber unter Juristen gilt die Vorgabe: Vor Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand.
Der DAeC wird die Sache weiter verfolgen bis zu einer Entscheidung des Finanzgerichtes.
Rudolf Baucke, Vizepräsident Finanzen im DAeC