Windenergieanlagen im Umfeld von Fluggeländen

 

Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energie am Bruttostromverbrauch auf min. 80 % steigen. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG, Bundesgesetz) gibt vor, dass von den Kommunen Teilflächenziele auszuweisen sind, die im Durchschnitt bis 2030 etwa 2 % (landesweit unterschiedlich) der Landesfläche betreffen.

Wird dieses Ziel (2%) nicht durch den Flächennutzungsplan einer Kommune in entsprechenden Wind-Konzentrationszonen festgeschrieben, dann ist der Bau von Windenergieanlagen (WEA) aufgrund der Privilegierung (siehe Baugesetzbuch §35 (1) Nr.5, BauGB) an jeder Stelle eines Kommunengebietes möglich (Wildwuchs), auch in der Nähe eines Fluggeländes, solange keine besonderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. 

Bezüglich des Abstandes einer WEA zu einem Fluggelände müssen Mindestabstände zu Platzrunden aus Gründen der Flugsicherheit eingehalten werden (BGBl. §14 LuftVG, Hindernisfreiheit, DFS-NfL I 92/13).  

1. Wichtig ist, dass eine Platzrunde festgelegt und in der Geländegenehmigung festgehalten ist, am besten noch in der AIP veröffentlicht wurde. Eine festgelegte Platzrunde an sich hat Bestandsschutz und muss von WEA-Projektierern beachtet werden.

Ausschlaggebend für die Flugsicherheit ist weiterhin der Abstand zum Turbulenzfeld im Lee einer WEA. Leider gibt es bezüglich des Turbulenzfeldes keinen eindeutig festgelegten Mindestabstand (z.B. 5 x Rotordurchmesser oder Ähnliches). 

2. Im Einzelfall ist aber die Prüfung des Turbulenzfeld-Abstanden empfohlen. Kontaktdaten für Experten/Gutachter können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 

Nur in der Planungsphase einer WEA (oder mehrerer, ab 3 Stk = Windpark) kann ein Flugplatzbe-treiber überhaupt Einfluss auf den Abstand einer WEA nehmen. 

3. Seitens Flugplatzbetreibers gilt es sehr früh und permanent den Flächennutzungsplan einer Kommune (Wind-Konzentrationszonen) und die Gebiets- oder Landesplanung (Vorranggebiete für Wind) im Auge zu behalten, da nur dort und vor dessen Beschluss Einfluss genommen werden kann.

Die Punkte 1 bis 3 sind essentiell wichtig und erfordern

permanente Aufmerksamkeit des Flugplatzbetreibers !

 

Weitere Infos: siehe DAeC Leitfaden Luftfahrthindernisse 24 03 2022

und zum Download im Merkblatt für Windenergieanlagen im Umkreis von Fluggeländen

und Merkblatt für Windenergieanlagen ICAO Regel Flugplatzhindernisse

 

Bei Fragen zu den oben genannten Themen steht der Bundesausschuss Umwelt-, Natur- und Klimaschutz gerne zur Verfügung.