Klimaschutz beschäftigt sich mit Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduzierung des durch den Menschen verursachten Anteils an der globalen Erwärmung. Im Wesentlichen geht es dabei um die Verringerung der Treibhausgas-Emissionen CO2, Methan und Lachgas. Ziel ist es, besonders den CO2-Fußabdruck so weit wie möglich zu vermindern.
In Europa und in Deutschland gibt es dafür gesetzliche Vorgaben (Klimaschutzgesetze), die z.B. für Deutschland für das Jahr 2030 eine Reduzierung gegenüber 1990 um 65 Prozent fordern. Der Luftsport kann sich in verschiedenen Facetten dieser Aufgabe stellen (siehe DAeC-Leitfaden für Vereine zu Nachhaltigkeit im Luftsport.)
Leider gibt es keine bundesweite, flächendeckende Planung und auch keine speziellen Förderprogramme für die Transformation im Luftsport. Da ist der Luftsport - wie anderen Sportarten – derzeit auf sich alleine gestellt. Die Vereine können jedoch die allgemein zugänglichen Förderprogramme, aber auch regionale, lokale oder spezielle Sportförderprogramme (soweit vorhanden) nutzen, um die Vereinskasse bei der Umsetzung der Ziele finanziell zu entlasten.
Da neben dem Luftsport zahlreiche Akteure berechtigterweise an der Zielerreichung arbeiten (Aufbau Windkraft, Aufbau Photovoltaik, neue Stromtrassen) ist insbesondere Achtsamkeit und enge Verfolgung des Geschehens auf lokaler und regionaler Ebene notwendig, um Einschränkungen für den Luftsport zu vermeiden. Hier ist oft ein Miteinander im frühen Planungsstadium der Anlagen von entscheidender Bedeutung.
Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energie am Bruttostromverbrauch auf min. 80% steigen. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG, Bundesgesetz) gibt vor, dass von den Kommunen Teilflächenziele auszuweisen sind, die im Durchschnitt bis 2030 etwa 2% (landesweit unterschiedlich) der Landesfläche betreffen.
Wird dieses Ziel (2%) nicht durch den Flächennutzungsplan einer Kommune in entsprechenden Wind-Konzentrationszonen festgeschrieben, dann ist der Bau von Windenergieanlagen (WEA) aufgrund der Privilegierung (siehe Baugesetzbuch §35 (1) Nr.5, BauGB) an jeder Stelle eines Kommunengebietes möglich (Wildwuchs), auch in der Nähe eines Fluggeländes, solange keine besonderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.
Bezüglich des Abstandes einer WEA zu einem Fluggelände müssen Mindestabstände zu Platzrunden aus Gründen der Flugsicherheit eingehalten werden (BGBl. §14 LuftVG, Hindernisfreiheit, DFS-NfL I 92/13).
1. Wichtig ist, dass eine Platzrunde festgelegt und in der Geländegenehmigung festgehalten ist, am besten noch in der AIP veröffentlicht wurde. Eine festgelegte Platzrunde an sich hat Bestandsschutz und muss von WEA-Projektierern beachtet werden.
Ausschlaggebend für die Flugsicherheit ist weiterhin der Abstand zum Turbulenzfeld im Lee einer WEA. Leider gibt es bezüglich des Turbulenzfeldes keinen eindeutig festgelegten Mindestabstand (z.B. 5 x Rotordurchmesser oder Ähnliches).
2. Im Einzelfall ist aber die Prüfung des Turbulenzfeld-Abstanden empfohlen. Kontaktdaten für Experten/Gutachter können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Nur in der Planungsphase einer WEA (oder mehrerer, ab 3 Stk = Windpark) kann ein Flugplatzbe-treiber überhaupt Einfluss auf den Abstand einer WEA nehmen.
3. Seitens Flugplatzbetreibers gilt es sehr früh und permanent den Flächennutzungsplan einer Kommune (Wind-Konzentrationszonen) und die Gebiets- oder Landesplanung (Vorrangge-biete für Wind) im Auge zu behalten, da nur dort und vor dessen Beschluss Einfluss genom-men werden kann.
Die Punkte 1 bis 3 sind essentiell wichtig und erfordern
permanente Aufmerksamkeit des Flugplatzbetreibers !
Weitere Infos: siehe DAeC Leitfaden Luftfahrthindernisse 24 03 2022
und zum Download im Merkblatt für Windenergieanlagen im Umkreis von Fluggeländen
Bei Fragen zu den oben genannten Themen steht der Bundesausschuss Umwelt-, Natur- und Klimaschutz gerne zur Verfügung.