Schreiben des Vorstands zum Thema "Erhebung von Anfluggebühren"

Der DAeC-Vorstand informiert zum aktuellen Stand und der Entstehung des Themas "Erhebung von Anfluggebühren".

Liebe Fliegerkameradinnen und Fliegerkameraden,

in den letzten Tagen gab es viele Nachfragen zum Thema „Erhebung von Anfluggebühren“. Wir möchten Euch hiermit sowohl einen Rückblick als auch den aktuellen Stand mitteilen.

Im Jahre 2019 legte die EU mit der Vorschrift (2019/317) die Berechnungsmethode für die Berechnung der Flugsicherungsgebühren und die Art und Weise der Erhebung fest.

Während die Flugsicherungsgebühren für die Flugsicherungsdienstleistung an den großen Verkehrsflughäfen und im „kommerziellen Luftraum“ schon immer vom Staat (Steuerzahler) bezahlt wurden, mussten die Verkehrslandeplätze diese Kosten selbst tragen.

Um dieser Ungleichbehandlung zu begegnen, wurde das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geändert, und die „Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen“ FSBV am 18. Oktober 2021 in Kraft gesetzt. Damit konnten auch die „kleinen Plätze“ ihre Personal- und Betriebskosten, ihre sonstigen Kosten und eben auch die Kosten für die angebotene Flugsicherungsdienstleistung (An- und Abfluggebühren) berechnen.

Die Berechnung erfolgt nach einer in der Verordnung genannten Formel und ist für die Bestimmung der Gebühren in der sog. Gebührenklasse 1 und der Gebührenklasse 2 identisch. Die Flugplätze, die der jeweiligen Gebührenklasse angehören, sind ebenfalls in der Verordnung aufgelistet.

Für den typischen Piloten eines Kleinflugzeuges hätte das eine zusätzliche Kostenbelastung von etwa 10 € bedeutet. Der DAeC konnte zusammen mit anderen Verbänden erreichen, dass der § 9 (7) in die Verordnung aufgenommen wurde, nach der die Flugscherungsorganisation auf die Geltendmachung dieser Gebühren verzichten konnte. Diese Regel fand wegen der Kosten der Erhebung in der Regel für Beträge bis zu 15 € Anwendung.

§9(7) FSBV lautet: Die Flugsicherungsorganisation kann auf die Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz oder teilweise verzichten.

Die durch den Verzicht der Erhebung entstehende Unterdeckung konnte den Flugplätzen auf Antrag über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vom Staat erstattet werden.

Diese Erstattung fällt wegen der allgemeinen Haushaltslage ab dem 01. Januar 2026 jedoch weg, so dass die betroffenen Flugplätze ab dann wieder zu 100 Prozent für ihre Kosten selbst aufkommen müssen. Aus diesem Grund kündigten die Flugsicherungsdienstleister nun an, die bisher als „Gebühren in geringer Höhe“ bezeichneten Gebühren wieder zu erheben.

Das stößt auch bei den Flugplatzbetreibern, an deren Plätzen diese Dienstleistungen erbracht werden, auf Widerstand, weil man sich dort sehr bewusst darüber ist, dass das zu Abwanderungen der Flieger führen wird.

Besonders hart trifft es Vereine, die ihre Heimat an Flugplätzen haben, an denen es geplant ist, diese Gebühren in Zukunft wieder zu erheben.
Während die Flugsicherungsdienste an den 15 internationalen Verkehrsflughäfen einheitlich durch die DFS durchgeführt werden, sind an den Regionalflughäfen und AFIS-Plätzen unterschiedliche Flugsicherungsdienstleister verpflichtet. Daher kann es trotz einheitlicher Erhebungssätze für An- und Abfluggebühren zu unterschiedlicher Handhabung bei der Geltendmachung kommen.

Der DAeC steht in Verbindung mit anderen Verbänden, um zu erreichen, dass diese Gebühren, deren Erhebung auch jetzt nicht die damit verbundenen Kosten deckt, auch in Zukunft nicht erhoben werden.

Mit fliegerherzlichen Grüßen für den DAeC Vorstand,
Ihr und Euer Claus Cordes