Klarstellung zu den Voraussetzungen für die UL-Schleppberechtigung

In der Praxis wird vereinzelt noch auf die frühere NfL II-73/02 verwiesen. Diese sah für Inhaber einer Flugzeug-Schleppberechtigung (PPL) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die erforderlichen 30 Flugstunden auf Flugzeugen nachgewiesen werden konnten.

Diese Regelung wurde im Jahr 2002 auf Grundlage des damaligen § 98 der Luftverkehrs-Personalverordnung (LuftPersV) erlassen. Mit der grundlegenden Neufassung der LuftPersV im Jahr 2003 entfiel § 98 als Ermächtigungsgrundlage. Gleichzeitig änderte der Verordnungsgeber die materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung.

Nach der heute geltenden Fassung des § 84 LuftPersV sind 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nachzuweisen. Die LuftPersV nennt ausdrücklich motorgetriebene Luftsportgeräte und nicht Flugzeuge.

Die NfL II-73/02 wurde zwischenzeitlich aufgehoben und ist nicht mehr Bestandteil des geltenden Luftrechts. Maßgeblich sind daher ausschließlich die Regelungen der geltenden LuftPersV.

Für den Erwerb der Schleppberechtigung bedeutet dies:

· Es sind 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nachzuweisen.

· Flugstunden auf Flugzeugen erfüllen diese gesetzliche Voraussetzung nicht.

· Ausbildung, Nachweis und Erteilung der Berechtigung richten sich ausschließlich nach der geltenden LuftPersV.

Damit besteht für Ausbildungsbetriebe, Fluglehrer und Bewerber eine eindeutige Rechtslage. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 84 LuftPersV; frühere, inzwischen aufgehobene Bekanntmachungen begründen keine hiervon abweichenden Anforderungen.

Der DAeC arbeitet weiter daran, dass diese Forderung aufgehoben wird mit dem Ziel, dass auch 30 Stunden auf „Flugzeugen“ gelten.