Verkehrszulassung und Prüfungen für ultraleichte Luftsportgeräte

Hier finden Sie alle Informationen für die Zulassung, Halteränderung, Jahresnachprüfung sowie die dazugehörigen Formulare. Informationen für Prüfer und zu Musterprüfungen sind ebenfalls in diesem Bereich zu finden.

Verkehrszulassung

Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg sind nicht zulassungspflichtig. Für diese Luftsportgeräte können beim Luftsportgeräte-Büro auf Antrag Kennzeichen vergeben werden, z.B. für den Flugfunk. Sie werden in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, wenn eine deutsche Muster- und Stückprüfung des Herstellers vorliegt.

Eine EU Musterzulassung ersetzt eine deutsche Muster-und Stückprüfung. Die notwendigen Unterlagen für Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis erhält man beim Hersteller oder Vertrieb.

Leichte Luftsportgeräte - nicht motorgetrieben - siehe unter UL-Segelflugzeuge

Wichtige Downloads

 

Verkehrszulassung

Für die Verkehrszulassung ist grundsätzlich eine Musterzulassung erforderlich (Ausnahmen unter dem Link Ultraleicht 120 kg). Der Antrag auf Verkehrszulassung erfolgt meist durch den Hersteller oder einen Musterbetreuer. Dabei wird in einer Stückprüfung geprüft, ob das UL dem zugelassenen Muster entspricht.

Kennzeichen

Ultraleichtflugzeuge führen das Kennzeichen D-M und drei frei wählbare Buchstaben. Antragsteller können in der Kennzeichendatenbank nach einem Wunschkennzeichen suchen und es mit dem nachfolgenden Antrag vormerken lassen. Informationen zur Anbringung der Kennzeichen sind im Download verfügbar.

Eigentumsänderung

Haben Sie ein bereits zugelassenes Dreiachs-UL gebraucht gekauft und der Eigentümer/Halter hat sich geändert, so melden Sie dieses bitte beim Luftsportgerätebüro um. Die Verkehrszulassung wird dementsprechend geändert. Legen Sie dem Antrag bitte den Eintragungsschein des Vorbesitzers und eine Versicherungsbestätigung bei. Wenn der Eigentumsnachweis auf dem Antrag fehlt, reicht auch z.B. eine Kopie des Kaufvertrages.

Ist das UL beim DULV registriert und Sie möchten es lieber beim Luftsportgeräte-Büro an- oder ummelden, finden Sie den Antrag auf dieser Seite unter weitere Downloads.

Vorläufige Verkehrszulassung

Das UL kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden. Dies gilt z.B. im Rahmen einer Musterprüfung, Flugerprobung oder großen Änderungen. Noch nicht oder nicht mehr zugelassene UL`s benötigen zum Zwecke der Nach- oder Stückprüfung ebenfalls eine Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ).

Jahresnachprüfung

Bei einem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthalten Angaben entspricht.

Sie können die Nummer für die Nachprüfung online bestellen und sofort erhalten. Sie benötigen für die Bestellung ihre Kundennummer. Die Kundennummer finden Sie auf allen unseren Rechnung rechts oben (nur die letzten fünf Ziffern verwenden). Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns: 0531 235 40 60.

Nach Bezahlung der Grundgebühr erhält der Halter mit der Rechnung die Auftragsbestätigung zur Vorlage beim Prüfer. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter den Prüfschein direkt vom Prüfer. Auf dem Prüfschein ist dann auch Monat/Jahr der nächsten Jahresnachprüfung vermerkt.

Jahresnachprüfung durch das LSG-B

Unter Angabe des Kennzeichens wird die Grundgebühr von 60 € (Verwaltungskostenanteil) an das Luftsportgeräte-Büro überwiesen. Es kann auch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren genutzt werden. Nach Eingang der Gebühr wird umgehend ein Rechnungsbeleg vom Luftsportgeräte-Büro verschickt, der dann dem Prüfer vorgelegt wird. Der Prüfer rechnet seinen Aufwand gemäß Gebührenliste (40 € pro Stunde) direkt beim Halter ab und quittiert ihm den Betrag. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter das Original des Prüfscheines und der Prüfer schickt einen Durchschlag an das LSG-B.

Jahresnachprüfung bei den Luftfahrttechnischen Betrieben der Landesverbände:

In den DAeC-Landesverbänden Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg können die Jahresnachprüfungen auch über den Luftfahrttechnischen Betrieb organisiert und abgerechnet werden.

Abmeldung und Stillegung

Möchten Sie ein UL stilllegen, benutzen Sie bitte dieses Formular und fügen Sie den Eintragungsschein im Original bei. Bitte beachten Sie, dass das Kennzeichen gelöscht wird, entfernt werden muss und auf Antrag für ein anders UL freigegeben wird. Soll das UL nur vorübergehend stillgelegt werden, dann merken Sie bitte das Kennzeichen weiterhin vor. Im Fall des Falles könnte es sonst bei einer Wiederzulassung nicht mehr verwendet werden.

Eine Löschungsbescheinigung wird in der Regel für die Abmeldung bei der Versicherung oder bei einer Wiederzulassung im Ausland benötigt.

 

Verkehrszulassung

Tragschrauber bis 560 kg maximaler Abflugmasse können als Luftsportgerät zum Verkehr zugelassen werden. Voraussetzung ist eine Musterzulassung. Der Antrag auf Verkehrszulassung erfolgt meist durch den Hersteller oder einen Musterbetreuer. Dabei wird in einer Stückprüfung geprüft, ob der UL-Tragschrauber dem zugelassenen Muster entspricht.

Kennzeichen

Für die Verkehrszulassung muss ein Kennzeichen D-M mit drei frei wählbaren Buchstaben angebracht werden. Antragsteller können in der Kennzeichendatenbank nach einem Wunschkennzeichen suchen und es mit dem nachfolgenden Antrag vormerken lassen.

Eigentumsänderung

Haben Sie einen bereits zugelassenen Tragschrauber gebraucht gekauft, hat sich der Eigentümer/Halter geändert, so melden Sie dieses bitte beim Luftsportgerätebüro um. Die Verkehrszulassung wird dementsprechend geändert.
 

Legen Sie dem Antrag bitte den Eintragungsschein des Vorbesitzers und eine Versicherungsbestätigung bei. Wenn der Eigentumsnachweis auf dem Antrag fehlt, reicht auch z.B. eine Kopie des Kaufvertrages.

Ist der Tragschrauber beim DULV registriert und Sie möchten diesen lieber beim Luftsportgeräte-Büro anmelden und ummelden, finden Sie den Antrag auf Übergabe der Geräteakte unter Weitere Downloads.

Jahresnachprüfung

Bei einem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthalten Angaben entspricht.

Nach Bezahlung der Grundgebühr erhält der Halter mit der Rechnung die Auftragsbestätigung zur Vorlage beim Prüfer. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter den Prüfschein direkt vom Prüfer. Auf dem Prüfschein ist dann auch Monat/Jahr der nächsten Jahresnachprüfung vermerkt.

Jahresnachprüfung durch das LSG-B

Sie können die Nummer für die Nachprüfung online bestellen und sofort erhalten. Sie benötigen für die Bestellung ihre Kundennummer. Die Kundennummer finden Sie auf allen unseren Rechnung rechts oben (nur die letzten fünf Ziffern verwenden). Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns: 0531 235 40 60.

Unter Angabe des Kennzeichens wird die Grundgebühr von 60 € (Verwaltungskostenanteil) an das Luftsportgeräte-Büro überwiesen. Es kann auch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren genutzt werden. Nach Eingang der Gebühr wird umgehend ein Rechnungsbeleg vom Luftsportgeräte-Büro verschickt, der dann dem Prüfer vorgelegt wird. Der Prüfer rechnet seinen Aufwand gemäß Gebührenliste (40 € pro Stunde) direkt beim Halter ab und quittiert ihm den Betrag. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter das Original des Prüfscheines und der Prüfer schickt einen Durchschlag an das LSG-B.

Jahresnachprüfung bei den Luftfahrttechnischen Betrieben der Landesverbände:

In den DAeC-Landesverbänden Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg können die Jahresnachprüfungen auch über den Luftfahrttechnischen Betrieb organisiert und abgerechnet werden.

Vorläufige Verkehrszulassung

Der Tragschrauber kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden. Dies gilt z.B. im Rahmen einer Musterprüfung, Flugerprobung oder großen Änderungen.

Ist er noch nicht oder nicht mehr zugelassen, wird zum Zweck der Nach- oder Stückprüfung ebenfalls eine Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ) benötigt.

 

Verkehrszulassung

Trikes werden auch "schwerkraft- oder gewichtskraftgesteuerte UL" genannt und können ebenfalls beim Luftsportgeräte-Büro zum Verkehr zugelassen und betreut werden.

Kennzeichen

Für die Verkehrszulassung muss ein Kennzeichen D-M mit drei frei wählbaren Buchstaben angebracht werden. Antragsteller können in der Kennzeichendatenbank nach einem Wunschkennzeichen suchen und es mit dem nachfolgenden Antrag vormerken lassen.

Eigentumsänderung

Haben Sie ein bereits zugelassenes Trike gebraucht gekauft und der Eigentümer/Halter hat sich geändert, so melden Sie dieses bitte beim Luftsportgerätebüro um. Die Verkehrszulassung wird dementsprechend geändert.

Legen Sie dem Antrag bitte den Eintragungsschein des Vorbesitzers und eine Versicherungsbestätigung bei. Wenn der Eigentumsnachweis auf dem Antrag fehlt, reicht auch z.B. eine Kopie des Kaufvertrages.

Ist das UL beim DULV registriert und Sie möchten es lieber beim Luftsportgeräte-Büro an- oder ummelden, finden Sie den Antrag auf dieser Seite unter weitere Downloads.

Vorläufige Verkehrszulassung

Das UL kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden. Dies gilt z.B. im Rahmen einer Musterprüfung, Flugerprobung oder großen Änderungen. Noch nicht oder nicht mehr zugelassene UL`s benötigen zum Zwecke der Nach- oder Stückprüfung ebenfalls eine Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ).

Jahresnachprüfung

Bei einem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthalten Angaben entspricht.

Nach Bezahlung der Grundgebühr erhält der Halter mit der Rechnung die Auftragsbestätigung zur Vorlage beim Prüfer. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter den Prüfschein direkt vom Prüfer. Auf dem Prüfschein ist dann auch Monat/Jahr der nächsten Jahresnachprüfung vermerkt.

Jahresnachprüfung durch das LSG-B

Sie können die Nummer für die Nachprüfung online bestellen und sofort erhalten. Sie benötigen für die Bestellung ihre Kundennummer. Die Kundennummer finden Sie auf allen unseren Rechnung rechts oben (nur die letzten fünf Ziffern verwenden). Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns: 0531 235 40 60.

Unter Angabe des Kennzeichens wird die Grundgebühr von 60 € (Verwaltungskostenanteil) an das Luftsportgeräte-Büro überwiesen. Es kann auch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren genutzt werden. Nach Eingang der Gebühr wird umgehend ein Rechnungsbeleg vom Luftsportgeräte-Büro verschickt, der dann dem Prüfer vorgelegt wird. Der Prüfer rechnet seinen Aufwand gemäß Gebührenliste (40 € pro Stunde) direkt beim Halter ab und quittiert ihm den Betrag. Nach erfolgreich abgeschlossener Jahresnachprüfung erhält der Halter das Original des Prüfscheines und der Prüfer schickt einen Durchschlag an das LSG-B.

Jahresnachprüfung bei den Luftfahrttechnischen Betrieben der Landesverbände:

In den DAeC-Landesverbänden Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg können die Jahresnachprüfungen auch über den Luftfahrttechnischen Betrieb organisiert und abgerechnet werden.

 

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur  Berücksichtigung der aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschrauber

Im Februar 2019 war es soweit, die Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber bis zu einer maximalen Abflugmasse bis 600 kg wurden in den Nachrichten für Luftfahrer Nr. 2-460-19 veröffentlicht! Veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer Nr. 2-460-19. Man ist gespannt, ob sich nun Hersteller oder Musterbetreuer finden, die Hubschrauber auf den Markt und zur Musterzulassung bringen.
Damit wären dann auch Ausbildung und Lehrerlehrgänge planbar.

Das Europäische Parlament und der Rat hatten im September 2018 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die Konstruktion, Produktion, Wartung und den Betrieb bestimmter Luftfahrzeugkategorien von den Bestimmungen der europäischen Verordnung auszunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der EU-Kommission und der EASA mitgeteilt, dass sie von dieser OPT-Out-Regelung für Ultraleichtflugzeuge, UL-Tragschrauber und Ultraleichthubschrauber Gebrauch machen werden. Die Mitteilung wurde durch das Bundesverkehrsministerium am 4. Oktober 2018 in den Nachrichten für Luftfahrer 1-1450-18 veröffentlicht. Für ein solches OPT-Out gilt es zur Umsetzung nationale Vorschriften zu ergänzen und zu ändern. Damit könnte die hemmende Abflugmassengrenze der Ultraleichthubschrauber von 450 kg auf 600 kg erhöht werden.

Ultraleicht-Segelflugzeuge

Die Bezeichnung UL-Segelflugzeuge ist nicht mehr korrekt, sie heißen jetzt: Luftsportgeräte - nichtmotorgetrieben - mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg. Diese Luftsportgeräte sind nicht zulassungspflichtig, jedoch können sie auf Antrag mit einem Kennzeichen in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen werden, z.B. für den Flugfunk. Sie werden in das Verzeichnis eingetragen, wenn eine deutsche Muster- und Stückprüfung des Herstellers vorliegt.

Eine EU Musterzulassung ersetzt eine deutsche Muster-und Stückprüfung. Die notwendigen Unterlagen für Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis erhält man beim Hersteller oder Vertrieb.

Antrag auf Vormerkung eines Kennzeichens und Eintragung

Einzugsermächtigung (Mitglied DVLL)

Sicherheitshinweise

Unfallbericht ULF-1 (Verfasser: Konstrukteur Dieter Reich)

 

Gebühren zzgl. Mehrwertsteuer für DAeC-Mitglieder 7%, für Nichtmitglieder 19%  
Halter/Eigentumswechsel 65 € Antrag
Zweitschriften
(Bei Verlust)
35 €  
Lärmzeugnis 30 €  
Kennzeichen 30 € Antrag
Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ) 40 € Antrag
Verkehrszulassung (VZ) oder Eintragung 80 €  
Änderung VZ oder Eintragung 40 €  
Löschungsbescheinigung 20 € Antrag
Transpondercode 25 €

Antrag