.
Theorie-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) | |
---|---|
Luftrecht | Flugfunk |
Navigation | Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen | allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik |
menschliches Leistungsvermögen | |
pyrotechnische Einweisung (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft. Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) | |
---|---|
Doppelsitzig | 20 Starts in der betreffenden Startart |
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungsreinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart | |
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen | |
Einsitzig | Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer | |
mindestens 5 Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.
Theorie-Ausbildung | |
---|---|
Einweisung in den Fächern | Technik |
Verhalten in besonderen Fällen | |
Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Praxis-Ausbildung | |
---|---|
Einweisung: | mind. fünf Alleinflüge in der betreffenden Startart sind durchzuführen |
Die Theorie- und Praxis-Prüfung entfallen.
Theorie-Ausbildung | |
---|---|
Technik | Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
Praxis-Ausbildung | |
---|---|
Doppelsitzig | 20 Starts in der betreffenden Startart |
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungseinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart | |
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen | |
Einsitzig | mind. fünf Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen |
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
Die Rechte der Lizenz für Gleitflugzeugführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine ausreichende fliegerische Übung nachweist:
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung sind:
1. eine gültige Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer (SEP) oder aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge |
Bei vorliegender gültiger Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer wird sie ohne weitere Nachweise eingetragen. |
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für Motorseglerführer oder Flugzeugführer (SEP) oder für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge benötigen: |
2. mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Gleitflugzeugen sowie eine erfolgreich abgelegte Praxis-Prüfung bei einem Prüfungsrat |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden: