Theorie-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) | |
---|---|
Luftrecht | Flugfunk |
Navigation | Meterologie |
Motorschirm-Technik | menschliches Leistungsvermögen |
Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 82), (6) LuftPersV) |
---|
Flugausbildung auf motorlosen Gleitsegeln. Nachweis durch: |
|
zusätzlich mindestens 30 bestätigte Flüge mit Gleitsegeln von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde (nach DHV/ÖAeC) |
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke. |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:
Theorie-Ausbildung | |
---|---|
Motorschirm-Technik | Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
Praxis-Ausbildung |
---|
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
aber nur ein Überlandflug von mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
|
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Theorie-Ausbildung |
---|
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung |
---|
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschrim (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Theorie-Ausbildung |
---|
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung |
---|
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt.
Die Rechte der Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für Motorschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist, das heißt:
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(Da die Lizenzen für Motorschirme seit 2003 mit unbefristeter Gültigkeit erteilt werden, gibt es keine Verlängerungsanträge mehr.
ACHTUNG! Die alten Beiblätter mit aufgedrucktem Ablaufdatum wandeln sich nicht automatisch in unbefristete Lizenzen um, sie müssen umgetauscht werden!)
Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung:
Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.
Erleichterungen
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer oder Hubschrauberführer) oder andere Luftsportgeräte benötigen:
Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 oder 3 der nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:
Die Lehrberechtigung für Motorschirm kann mit den Verlängerungsanträgen für Trike bzw. Motorschirm-Trike verlängert werden.
Luftsportgeräteführer bedürfen zur Mitnahme von Passagieren mit doppelsitzigen Motorschirmen der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzungen zum Erlangen der Berechtigung sind
Erleichterungen
Für Gleitsegel-Tandempiloten mit DHV-Lizenz können die Voraussetzungen nach 5.) auf 10 Ausbildungsflüge reduziert werden. Darunter müssen mindestens zwei Flüge in Begleitung eines ausbildungsberechtigten Fluglehrers sein. Eine theoretische und praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
ACHTUNG! Eine Übertragung der Passagierberechtiugng auf andere Muster oder von anderen Mustern gemäß § 84a LuftPersV ist nicht möglich.