Seit mehr als 100 Jahren erobern die Menschen mit Motorflugzeugen den Himmel. Für die Pioniere war jeder Flug ein gewagtes Manöver. Heute bieten Technik und Material der Flugzeuge, ständig überwacht bei gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Nach-prüfungen und weiteren flugzeitabhängigen Kontrollen, ein hohes Maß an Sicherheit. Eine besondere Herausforderung sind die sportlichen Wettbewerbe. Beim Navigationsflug müssen Pilot und Navigator den Flugplan sekundengenau einhalten, ohne elektronische Hilfsmittel exakt navigieren und punktgenau landen. Beim Präzisionsflug meistert der Pilot die Aufgaben allein. Der Motorkunstflug verlangt die perfekte Beherrschung des Flugzeugs in allen Fluglagen. Ein besonderes sportliches Highlight stellt in jedem Jahr der Deutschlandflug dar.

Dauerhinweise und laufende Meldungen

last updated 26.Sep.24

Wenn mal etwas nicht ganz so lief, wie man es geplant hatte, geht es meist auf einen Fehler zurück, über den man aber nicht gern reden möchte. Schließlich ist einem das ja mindestens peinlich. Wenn man diese Empfingung noch wahrnehmen kann, hat man schon mal großes Glück gehabt. Und nur ganz selten ist so ein Ereignis tatsächlich auf das Versagen eines technischen Bauteils zurückzuführen.

Die Ursache von Ereignissen, also ein Fehler oder ein Versagen, ist in verschiedenen Bereichen zu suchen:

  • Technik
  • Kompetenz
  • aktuelle Situation
  • Prozeduren

Beides ist selbst in einer so detailliert beschriebenen und überwachten Umgebung wie der Luftfahrt nicht zu 100 Prozent auszuschließen, es kann als "mal vorkommen", aber man muss nicht jeden Fehler selber machen, und wenn man ihn nun doch schon mal gemacht hat, kann man ihn zumindest anderen ersparen. Was ist also zu tun? Man man tauscht sich darüber aus, und benutzt dazu ein allgemein zugängliches Portal. ... Die Ereignismeldung entsteht.

Wir wollen hier zwar voraussetzen, dass allgemein bekannt ist, was zu den meldepflichtigen Ereignissen zählt. Dennoch aber der Hinweis an alle, die nicht ganz sicher sind: Es ist in Artikel 4 der  VO (EU) 376/2014 zusammengestellt.

Aber wohin mit seinem Ereignis? Natürlich kennen wir die BFU und das LBA, an das Störungen und schwere Störungen gemeldet werden müssen, wir es also mit einem Unfall zu tun haben. Aber auch für die weniger erheblichen und einschneidenden Ereignisse hält die Europäische Agentur für Sicherheit in der Zivilluftfahrt (EASA) ein Portal bereit, um das hier konkret geht.

Das Kürzel lautet ECCAIRS und das Meldeportal erreicht man auf der Webpräsenz der EASA, nämlich ...
... hier: Persönliche Ereignismeldung ohne Registrierung

In der Auswahlliste "Select your State" wählt man "Gernany" aus, das steht ganz am Ende der Liste; anschließend wechselt der Text auch auf deutsche Sprache.

Richtiger Umgang mit Rechten und Pflichten

Fliegen mit der PPLA(A), auch wenn das Medical nur die Qualität LAPL hat. Rechte und Pflichten, muss man wie folgt auseinanderhalten.

Seit geraumer Zeit ist in der VO (EU) 1178/2011 verankert, dass eine PPL(A) berechtigt, den Rechteumfang einer LAPL(A) auszuüben. Dieser Sachverhalt kann dann interessant werden, wenn zum Beispiel die flugmedizinische Tauglichkeit nur noch mit Medical-LAPL attestiert wird. Während in der Vergangenheit in einem solchen Fall die PPL(A) oft ruhte, kann jetzt weiter geflogen werden, wenn wenigstens das Medical-LAPL diagnostiziert wird. Seit einigen Jahren ist Regel FCL.205.A Buchst. a) entsprechend novelliert und erlaubt: "Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und ... alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben!" Man darf zwar bei Weitem nicht alles, aber doch einiges...

Wir sind also bei den Rechten, bei dem, was man mit einer LAPL(A) darf, und da listen wir doch mal auf:

Rechte einer LAPL(A)

  • MTOM = 2.000kg
  • Max Pax = 3
  • Luftraum ausschließlich „EASA-Land“
  • Keine Ausübung von FI(A) / CPL / ATPL

Soweit die Berechtigung besteht

  • FCL.800 (Kunstflug)
  • FCL.805 (Schleppen von Gegenständen mit oder ohne Flügel)
  • FCL.810 (VFR-Nacht)
  • FCL.815 (Bergflug)
  • Betriebsart Wasserflug

Das ist übrigens ziemlich genau das, was man vor der JAR-Ägide mit einem PPL(A) durfte.

Nun zu dem, wovon man sich dann zumindest vorrübergehend verabschieden muss, also Pause für:

  • FCL.600 (IR)
  • FCL.835 (BIR)
  • FCL.900 (FI(A)

Wenn man also Zusatzqualifikationen hat, darf man davon nur die ausüben, die man mit einem LAPL(A) in der Hand hätte erwerben können.

Aber unter welchen Voraussetzungen darf man dies denn tun? Das geht ja schließlich nicht unbefristet so. ... Wir kümmern uns jetzt also um die Pflichten, denen man nachkommen muss um die Rechte ausüben zu können. Und da gingen in der Vergangenheit die Meinungen weit auseinander. An dieser Stelle wollen wir nicht zur weiteren Verwirrung beitragen und die Irrungen und Wirrungen rekapitulieren, hier soll nur genannt werden, was derzeit Stand der Dinge ist. Und dabei stützen wir uns auf eine Veröffentlichung der Norddeutschen Luftfahrtbehörden, also der Bundesländer Bremen, Hamburg, Meckelnburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Diese Gruppe formuliert mit Stand 01/2024 in einem Informationsschreiben zu den:

Pflichten einer PPL(A)

... die erfüllt werden müssen, wenn eine PPLA(A) wie oben beschrieben unter Einschränkung von Rechten aufrecht erhalten werden soll, man also zur Ausübung der Rechte berechtigt ist. Eigentlich ist es ganz offensichtlich, aber vor so viel Plausibilität scheute mancher Amstsschimmel. Es handelt sich nach wie vor um eine PPL(A), das steht so auf dem Dokument, und was man tun muss um Rechte, auch wenn diese eingeschränkt sind, einer solchen ausüben zu dürfen, steht in VO (EU) 1178/2011 in FCL.740.A Buchst. b).

Es sind die altbekannten Verlängerungsbedingungen. Der Volksmund spricht von 12 / 12 / 1, wobei diese "1", die Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten, in der ersten "12" enthalten sein darf. Das ist ja eigentlich ganz klar, aber es gibt da einen Wermutstropfen: Besitzt jemand verlängerungspflichtige Zusatzqualifikationen, die außerhalb der Reichweite eines LAPL(A) liegen, so besteht hier die Gefahr des Verlustes. Dem kann nur begegnet werden, indem rechtzeitig vor deren Ablauf das Medical Class II wiedererlangt wird und auch diese Verlängerungskriterien erfüllt werden.

Rechtsverweise

Verweis 1
Verweis 2

Jürgen Leukefeld

Auffrischungsseminare für Lehrberechtigte

Geplante Auffrischungsschulungen in den Mitgliedsverbänden

Auffrischungsschulungen für Lehrberechtigte

...früher "Fluglehrer-Fortbildungsseminare"

Häufig erreichen uns Fragen von Fluglehrern, nach der jeweils nächsten Fluglehrer-Weiterbildung. Als Serviceleistung für diese Personengruppe werden wir die von den Mitgliedsverbänden mitgeteilten Auffrischungsschulungen in der nachfolgenden Tabelle zusammenzufassen.

!!! ACHTUNG !!!
Nachdem Regeln für Ballonfahrt und Segelflug nicht mehr Bestandteil der VO[EU]1178/2011 sind, ist bei Auffrischungsschulungen zu beachten, dass explizit auch Inhalte der SFCL bzw. BFCL abgedeckt sind. Diese Information erhalten Sie beim Veranstalter.

Sicherheitshinweis:
In jedem Fall prüfen!!!
... ob die individuelle Fluglehrertätigkeit unterstützt wird (FI(A/S/H/B/AS)

BWLV   Baden-Württembergischer Luftsportverband e.V. (BWLV)
- Auffrischungsschulungen f. Lehrberechtigte -
 
  13.-14.Okt.23 in Planung - Information
LVB   Luftsportverband Bayern e.V. (LVB)
- Auffrischungsschulungen f. Lehrberechtigte -
 
  20.-21.Okt.23 Oberhaching - Information
BE      
BBG      
HB     - Kontakt
HE      
HH      
MV   Luftsportverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Auffrischungsschulung f. Lehrberechtigte
 
  28.-29.Okt.23   (Sportschule Güstrow) - Information  
NI   Luftsportverband Niedersachsen e.V. 
- Auffrischungsschulung f. Lehrberechtigte
 
  04.-05.Nov.23   (Werkstatthalle des LSV Kreis Springe) - Information
  25.-26.Nov.23   (Werkstatthalle des LSV Kreis Springe) - Information
NRW      
RLP    Luftsportverband Rheinland Pfalz e.V. (LSVRP)
- Auffrischungsschulungen f. Lehrberechtigte  
 
  23.-24.Sep.23 (Bad Sobernheim) - Information
RMS   -  
SAA siehe RMS -  
SN   -  
SAH   -  
SH 04.-05.Nov.23 Luftsportverband Schleswig-Holstein e.V.
- Auffrischungsschulungen f. Lehrberechtigte (Segelflug und Motorflug)
  (Geschäftsstelle des Luftsportverbandes, Flugplatz Schachtholm, 24797 Hörsten)
- Information
- Anmeldung
TH      

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Auffrischungsschulung des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes für Lehrberechtigte FCL.940.FI (A, H) (AUS-0115).

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Auffrischungsschulung des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes für Lehrberechtigte (FCL.940.CRI / BFCL.360.FI) - ONLINE (AUS-0116).

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Auffrischungsschulung des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes für Lehrberechtigte (SFCL.360.FI & §96 LuftPersV) - ONLINE (AUS-0118).

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Auffrischungsschulung des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes für Lehrberechtigte (SFCL.360.FI & §96 LuftPersV) - ONLINE (AUS-0117).

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