Mit dem jetzt vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht über die Klage des DAeC gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Beiträgen nach TKG und EMVG entschieden. Das VG hat die Klage abgewiesen.
Damit endet ein seit 2009 bestehender über die Rechtmäßigkeit der Beiträge nach dem „Telekommunikationsgesetz“ (TKG) und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ (EMVG).
Mit dem Urteil sind die Richter des VG der Argumentation der BNetzA gefolgt, die im Wesentlichen darin bestand, dass gesetzlich geforderte Beiträge die Vergütung für ein Privileg, in unserem Fall das Privileg für die Nutzung einer Flugfunkstation, darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Funkstation durch den Nutzer verwendet wird.
Die erhobenen Beiträge dienen ausschließlich der Kostendeckung für die Leistungen der BNetzA zur Sicherstellung des ungestörten Funkverkehrs.
Die vom DAeC eingeforderte Berücksichtigung der Frequenznutzung für die Erhebung der Beiträge, die zumindest
bis zum Jahr 2011 auch gesetzlich verankert war, spielte in der Urteilsbegründung nur eine untergeordnete Rolle.
Durch das VG Köln wurde eine Berufung nicht zugelassen.
Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen 14 K 729/09 nachgelesen werden.
All jene, die in den letzten Jahren, den Empfehlungen des DAeC folgend, wirksamen Widerspruch eingelegt haben, können sich dennoch über eine - wenn auch nicht vollständige - Erstattung der seit 2009 geleisteten Beiträge freuen.
Die BNetzA wird ihnen die Erstattung der Differenz auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) anbieten und vorschlagen, die Widersprüche
kostenfrei zurückzunehmen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das nur für jene gilt, die wirksamen Widerspruch gegen die jeweiligen Beiträge eingelegt haben (fristgemäß und geforderte Beiträge bezahlt).
Wir empfehlen, nach dem Eingang des Schreibens der BNetzA den Widerspruch auf der Grundlage des Urteils zurück zu nehmen. Wenn Sie das nicht tun, ist die BNetzA von Amts wegen gezwungen, diesen kostenpflichtig zu bearbeiten.
Bitte sehen Sie von Anfragen an die BNetzA über zeitliche Abläufe ab. Die Kollegen müssen erst die internen Verfahren erstellen und werden von sich aus tätig.
Mit der Zusendung der Zustimmung zum Ruhendverfahren für die Widersprüche hat uns die BNetzA gebeten, unseren Mitgliedern zum Verfahren nochmals folgende Hinweise und Ergänzungen mitzuteilen:
Und auch wenn wir schon oft darauf hingewiesen haben:
EIN WIDERSPRUCH HAT KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEZÜGLICH DER ZAHLUNGSFRIST!
Sie riskieren, dass letztendlich Ihr Widerspruch unwirksam ist und kostenpflichtig bearbeitet wird!
Unsere Muster für einen Widerspruch finden Sie im folgenden Beitrag.
Nach einer - vorerst mündlichen - Vereinbarung der Rechtsvertretung mit der BNetzA wird auch für die Beiträge der Jahre 2015 und 2016 ein Ruhen der Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vereinbart.
Weil die ersten Termine für die Fristwahrung immer näher rücken, stellen wir heute die Muster für die Widersprüche auf Grundlage der mündlichen Absprachen ein.
Damit werden eingehende Widersprüche von der BNetzA nicht bearbeitet. Sie werden damit ruhend gestellt, bis das vom DAeC geführte Musterverfahren für die Jahre 2003/2004 abgeschlossen ist.
Damit der Widerspruch wirksam ist, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
==> weiterlesen
Muster Widerspruch 2015-2016 (Word-Version)
Muster Widerspruch 2015-2016 (PDF-Version)
Hinweis für alle Halter, die ihr Luftfahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt verkauft haben, aber dennoch eine Rechnung von der BNetzA erhalten: Bitte lesen Sie den Beitrag vom 31.11.2015, weiter unten auf dieser Seite.
Wie befürchtet hat die BNetzA die nächste Beitragsrunde eingeläutet und versendet jetzt die Beitragsbescheide nach TKG und EMVG für die Nutzung des Flugfunk am Boden und in der Luft.
Betroffen sind alle Inhaber von Flugfunkstationen, die in den Jahren 2015 und 2016 eine Frequenzzuteilung für ein Flugfunkgerät hatten. Es kann Sie also auch dann noch treffen wenn Sie Ihr Luftfahrzeug zwischenzeitlich verkauft haben UND Ihr Funkgerät abgemeldet, bzw. die Frequenzzuteilung zurückgegeben haben.
==> weiterlesen
Im Verfahren zwischen WDR und Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Beiträgen nach TKG/EMVG für die Jahre 2003/2004 hat es Ende 2017ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen gegeben.
Nachfolgend beschreiben wir, welche Auswirkungen das Urtei auf das Verfahren des DAeC zu den TKG/EMVG-Beiträgen haben könnte.
Die Bescheide der BNetzA für die TKG- und EMVG-Beiträge sind noch immer Reizthema.
Auch in diesem Jahr gibt es Eigentümer, die Bescheide erhalten, obwohl das Luftfahrzeug längst verkauft ist. Dabei beruft sich die BNetzA darauf, dass eine Frequenzzuteilung (kostenpflichtig) gültig ist, solange der Anmelder selbst nicht den Verzicht der Zuteilung bei der BNetzA erklärt hat. Ein rückwirkender Verzicht ist generell ausgeschlossen.
Im jetzt bekannten Fall => Weiterlesen
Die Bestätigung des Ruhensvervahrens liegt seitens der BNetzA jetzt vor. Wir haben die Widerspruchsmuster insofern noch einmal überarbeitet, dass wir das Datum des Einganges der Bestätigung eingefügt haben. (siehe Folgebeitrag)
Bitte beachten Sie auch die Hinweise, die die BNetzA in ihrem Bestätigungsschreiben gibt!
(Wenn nicht lesbar, Datei bitte im Reader öffnen!)
Unsere Rechtsvertretung hat uns am 20.09. davon informiert, dass die Bundesnetzagentur mündlich zugestimmt hat, unserem Vorschlag für das Ruhen der Widersprüche zu den Beiträgen nach TKG/EMVG für die Jahre 2012-2014 wie in den vergangenen Jahren zu folgen. Eine schriftliche Bestätigung erwarten wir kurzfristig.
Weil die ersten Termine für die Fristwahrung immer näher rücken ... => Weiterlesen
Nach den uns vorliegenden Informationen hat die BNetzA damit begonnen die Bescheide entsprechend der 8. Verordnung zur Änderung der FSBeitrV (siehe nachfolgender Beitrag) zu versenden.
Entsprechend eines uns zugesandten Bescheides werden vom Eigentümer eines Motorseglers für die Jahre 2012,2013 und 2014 Beiträge in Höhe von insgesamt 111,82€ (EMVG) und 14,30€ (TKG) eingefordert. => Weiterlesen
Schon am 01.06. ist die Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in Kraft getreten. Damit droht unseren Vereinen in Kürze weiteres Ungemach.
Die die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhebt damit Beiträge für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen finanziert werden.
Ja, solche telefonischen Anrufe erhalten wir im Zuge der Versendung der Beitragsbescheide vermehrt.
Klar ist, wer sein Luftfahrzeug nach 2011 verkauft oder umgemeldet hat steht natürlich in der Pflicht für das Jahr 2011.
(Für spätere Jahre gilt das gleichlautend. Wenn Sie z.B. 2015 Ihr Flugzeug verkaufen und der BNetzA Ihren Frequenzverzicht mitteilen kann es passieren, dass Sie 2019 - im letzten Jahr vor der Verjährung - den legal Beitragsbescheid von der BNetzA für 2015 erhalten!)
Was ist aber, wenn das Luftfahrzeug schon vorher verkauft wurde?