Mautpflicht für Wohnmobil-Gespanne: Was Segelflieger wissen müssen

Für viele Segelflieger ist das Wohnmobil ein beliebtes Zugfahrzeug, um die Flieger in Transportanhängern zu Wettbewerben oder Fliegerurlauben zu bringen. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es neue Regelungen zur Lkw-Maut, die theoretisch auch solche Kombinationen betreffen könnten. Allerdings zeigt die Auslegung des Gesetzes: Eine tatsächliche Mautpflicht ist in den wenigsten Fällen gegeben.

Wann kann eine Mautpflicht bestehen?

Laut Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) greift die Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen, wenn:

  1.  das Wohnmobil als Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen hat.
  2.  die Kombination aus Wohnmobil und Anhänger überwiegend für den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder entsprechend genutzt wird.

Für Segelflugzeug-Transportanhänger hinter einem Wohnmobil bedeutet das: Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Gespanns die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr überwiegen lässt. Der Transport von Segelflugzeugen zu Freizeit- oder Sportzwecken – etwa zu einem Wettbewerb oder zum Flugplatz – gilt dabei nicht als Güterkraftverkehr, sofern die Nutzung rein privat erfolgt.

Die Mautpflicht bei Wohnmobil-Gespannen, die für Freizeit- und Hobbynutzung eingesetzt werden, tritt nur in Ausnahmefällen ein.

Konkret:

  • Ist das Wohnmobil ein klar als solches genutzte Fahrzeug mit festem Wohnbereich, liegt der Schwerpunkt der Zweckbestimmung auf der Personenbeförderung, nicht auf dem Transport von Gütern.
  • Solange die Anhängergröße oder das Gewicht des Anhängers den Gesamteindruck nicht in Richtung Gütertransport verschiebt, entfällt die Mautpflicht.

Für die meisten Segelflugzeugbesitzer und Vereine bleibt damit der Transport mit Wohnmobil und Anhänger auch weiterhin mautfrei. Nur in seltenen Einzelfällen – etwa bei sehr großen oder schweren Anhängern, die den Gesamteindruck stark in Richtung Güterkraftverkehr verschieben – könnte eine Mautpflicht entstehen.

Z.B. wenn im Zugfahrzeug bereits eine Ladefläche z.B. für den Transport eines Zusatzfahrzeuges vorhanden ist, die für sich genommen noch nicht die Wohnfläche überwiegt, zusammen mit der Fläche des Hängers aber schon.