VO(EU) 2024/2076
Unter dieser nüchternen Verordnungsbezeichnung verbirgt sich das bahnbrechende Ergebnis einer viele Jahre währenden Entwicklung: Inhaber eines Luftsportgeräteführerscheines für dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, die eine EASA-Pilotenlizenz erwerben möchten, können nun ein Teil ihrer Flugerfahrung auf dem UL in die Waagschale werfen.
Die Verordnung aktualisert nämlich Regel FCL.110.A lit. c) dahingehend, dass:
„Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, dieGegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden“.
Einzuhalten ist dabei lediglich die Einschränkung, dass das „Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht“, also die Merkmale eines Motorflugzeuges aufweist.
Damit sind Erleichterungen, wie wir sie seit mehreren Jahren für den Erhalt von Motorfluglizenzen bereits kennen, nun auch bei Erwerb einer solchen gültig. Jedoch gibt es für den Umfang der Berücksichtigung natürlich Grenzen:
Nachdem der Bewerber bei einer ATO o. DTO eine Vorab-Flugbeurteilung durchlaufen hat, legt diese den Umfang der Berücksichtigung fest. Es kann natürlich niemals mehr Erfahrung anerkannt werden, als der Bewerber zuvor gesammelt hat. Auch darf man nicht mehr als die Hälfte der für die Motorfluglizenz vorgeschriebenen Ausbildungsstunden substituieren und die Ausbildung muss verpflichtend enthalten: „6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde“.
Seit dem 14. August 2024 ist die Änderungsverordnung in die 1178/2011 eingearbeitet.
Fundstellen
VO(EU)2024/2076 Änderunsgverordnung
VO(EU)1178/2011 Verordnung über Luftfahrtpersonal