Bewerber ohne fliegerische Vorbildung, oder |
THEORIE-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV): |
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Theorie-Prüfung durch Prüfungsrat |
PRAXIS-Ausbildung (gemäß § 42 (5a) LuftPersV): |
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Praxis-Prüfung durch Prüfungsrat |
Antrag hier |
Bewerber mit gültiger Lizenz als Hubschrauberführer |
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THEORIE-Ausbildung:
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Theorie-Prüfung (2 Fächer) beim Ausbildungsleiter |
PRAXIS-Ausbildung:
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Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter, hat er ausgebildet durch einen Prüfungsrat |
Antrag für Bewerber mit gültigem PPL(H) hier |
Bewerber mit gültiger Lizenz als Flugzeugführer (SEP Land), oder Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten |
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THEORIE-Ausbildung: Einweisung in den Fächern
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PRAXIS-Ausbildung: Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
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Praxis-Prüfung durch Prüfungsrat |
Antrag für Bewerber mit gültigem PPL oder mit gültiger Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte hier |
Gültigkeit und Verlängerung der Erlaubnis |
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(gemäß § 45 Abs. 2a LuftPersV) |
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt: |
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