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Information zum Betrieb mit Automobilkraftstoff

Seit dem 1. Januar 2011 müssen Tankstellen Kraftstoffe mit einer Beimischung von bis zu zehn Prozent Bioalkohol (E10) anbieten, das bedeutet eine Verdoppelung des bisher zulässigen Alkoholgehaltes von fünf Prozent. Zu hohe Anteile von Methanol oder Ethanol im Kraftstoff können im Flugbetrieb Probleme verursachen.

Mit einem unverbindlichen Safety Information Bulletin (SIB) wendet sich die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) an die Eigentümer und Halter von Luftfahrzeugen, die Autokraftstoffe für ihr Luftfahrzeug,  gleich ob Motorflugzeug, Motorsegler oder Ul, nutzen. Seit dem 1. Januar 2011 müssen Tankstellen Kraftstoffe mit einer Beimischung von bis zu zehn Prozent Bioalkohol (E 10) anbieten, das bedeutet eine Verdoppelung des bisher zulässigen Alkoholgehaltes von fünf Prozent. Zu hohe Anteile von Methanol oder Ethanol im Kraftstoff können im Flugbetrieb Probleme verursachen. Weniger der Motor, aber mehr alle mit dem Kraftstoff in Kontakt kommenden Bauteile, beispielsweise Filter, Pumpen, Schläuche und Messgeräte, können Schaden nehmen. Der Bundesausschuss Technik (Technische Kommission) warnt davor, andere als für das Luftfahrzeug genehmigte Kraftstoffe zu tanken. Das Luftsportgeräte-Büro weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Halter von Ultraleichtflugzeugen von ihren Herstellern prüfen lassen sollten, ob mit Bioalkohol vermischter Kraftstoff für den Betrieb ihres ULs erlaubt und geeignet ist.

Im Zweifelsfall kann ein Pilot selbst die Zusammensetzung des Kraftstoffes überprüfen. Die Firma Maul bietet ein Testequipment an. Alternativ kann mit einer vereinfachten Methode entsprechend dem (SAIB) CE-07-06 der FAA der Alkoholanteil bestimmt werden. Vorerst sollen, nach Informationen der Mineralölkonzerne, keine „Ultimate“-Kraftstoffe mit Bioalkohol gemischt werden.
Die EASA weist auf die Probleme hin, hält aber eine Lufttüchtigkeitsanweisung (AD) nach der VO (EG) 1702/2003, Teil 21A.3B für nicht gerechtfertigt.  Der Bundesausschuss Technik steht seit Jahren mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der EASA zu diesem Thema in Kontakt. Ein detaillierter Forschungsbericht zu diesem Thema ist auf der EASA-Website veröffentlicht.



   EASA Safety Information Bulletin (SIB), 2007-01R1 vom 12.01.2011   
  34 kB  

   EASA-Studie "SIoBiA - Safety Implication of Biofuels in Aviation" (engl.)  
  8 MB






Aufgrund des Biokraftstoffquotengesetzes muss damit gerechnet werden, dass Autobenzin mehr als 1% Bioethanol (Alkohol) zugemischt wird. Luftfahrzeuge, die nur für einen maximalen Anteil von 1% Alkohol zugelassen sind, können diesen Kraftstoff nicht nutzen.
Der DAeC empfiehlt vor der Umrüstung auf Autobenzin die Verfügbarkeit von geeignetem Kraftstoff am Standort zu prüfen.



 EASA Safety Information Notice vom 05.01.2007



Auf Antrag der Technischen Kommission des Deutschen Aero Clubs in Absprache und Zusammenarbeit mit der Fa. Petersen und Fa. Innovative wurden eine ganze Reihe von ergänzenden Musterzulassungen (EMZ) vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Basis waren dabei die bereits vorhandenen US-Zulassungen (STCs).


Zugelassene Kraftstoffsorten
Mit den EMZ ist der Betrieb der Flugzeuge mit unverbleitem Automobil-Ottokraftstoff entsprechend EN 228 ROZ 98 (max. 1% Alkohol) oder Automobilkraftstoff nach ASTM D-439 mit einem Antiknockindex von mindestens 91 Oktan (ROZ+MOZ/2) oder einem Gemisch aus Automobil- und Luftfahrt- kraftstoff erlaubt. (Siehe bitte auch Beitrag: Alkoholgehalt und Haftung)


Wichtiger Hinweis
Für die direkte Kontaktaufnahme mit der Fa. Innovative Aero und konkrete Bestellung der EMZ, Motor und Zelle, ist es erforderlich, dass ergänzende Musterzulassungen für die jeweilige Motoren/Zellenkombination des einzelnen Flugzeugs vorliegen.

Erst dann kann ein LTB mit der Änderung beauftragt werden (siehe nächster Abschnitt).


Freigabe muss für jedes einzelne Flugzeug (jede Werknummer) beantragt werden
Da eine EMZ keine generelle Freigabe bedeutet, weisen wir mit folgenden Informationen auf die notwendigen Verfahrensschritte hin, die vom Halter des Flugzeuges zu beachten sind, bevor Automobilkraftstoff verwendet werden kann.
Die Zulassung zur Verwendung eines anderen als im Handbuch beschriebenen Kraftstoffes stellt eine Änderung am Muster dar, für die von der Zulassungsbehörde auf Grund von geforderten Nachweisen eine Genehmigung (EMZ) erteilt wurde. Voraussetzung für die Freigabe ist folgender Ablauf:
Der Halter beauftragt einen für Flugzeuge anerkannten LTB mit der Durchführung der Änderung. Zu diesem Zweck bestellt der Halter oder LTB unter der Mitteilung von Kennzeichen, Muster, Baureihe, Werknummer von Zelle und Triebwerk bei der Fa. Innovative Aero die EMZ-Unterlagen, Handbuchseiten und gegebenenfalls erforderlichen Bauteile. Damit führt der LTB die erforderlichen Maßnahmen durch, bestätigt die durchgeführte Änderung am Stück mit der Eintragung in die EMZ-Liste des Flugzeuges und stellt einen Prüfschein nach LBA-Muster 5/98 aus.
Erst damit sind dann der Betrieb und die Verwendung mit dem alternativen Kraftstoff zulässig und legal. Die Kosten für die Umrüstmaßnahmen sind nach einigen Tankfüllungen amortisiert.

Interessenten wenden sich bitte direkt an die Vertriebsfirma:

Joop van Weele
 
Vliegwerk Holland BV
Zeeland Airport
Calandweg 50-56
4341 RA  Arnemuiden
tel. +31-113-613293
fax. +31-113-613093
td@vliegwerkholland.nl
www.vliegwerkholland.nl


Anzugeben sind zur reibungslosen Abwicklung der Anfrage oder der Bestellung:
- Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges
- genaue Musterbezeichnung der Luftfahrzeugzelle
- genaue Baureihenbezeichnung der Zelle
- Werknummer der Zelle
- Baujahr der Zelle
- genaue Musterbezeichnung des Motors
- genaue Baureihenbezeichnung des Motors
- Werknummer des Motors
- Baujahr des Motors.

Halter, die Mitglied im DAeC sind, geben bitte zusätzlich an, in welchem Verein und Landesverband die Mitgliedschaft besteht. Sie erhalten dann einen Mitgliederpreisnachlass.

   Zur Auflistung der bereits erteilten EMZs


Autobenzin während der Garantiezeit
Lycoming als auch TCM lehnen aufgrund der amerikanischen Produkthaftung die Verwendung von Autobenzin ab, dies auch während der Garantiezeit.
Zwar dürfen beide seit 1990 keine Motoren mehr verkaufen, welche Blei benötigen, und erlauben die Verwendung von bleifreiem AVGAS 96 von Hjelmco, oder 82UL, welches nichts anderes als eingefärbtes Autobenzin ist, aber die Haftung wird dennoch abgelehnt.
Wer also seine Garantieanspruch wahren möchte, sollte während der Garantiezeit AVGAS tanken.


DR 300-/DR 400-
Für die folgenden Robin-Baureihen bietet die Firma Gomolzig eine Umrüstung auf Autobenzin an, welche von der EASA unter STC Nummer EASA.A.S.01546 zugelassen wurde:

DR315
DR300/108, DR300/125, DR300/180R
DR400/120(D), DR400/125, DR400/2+2, DR400/140, DR400/140B, DR400/180R

Interessenten wenden sich bitte direkt an http://www.gomolzig.de/

 

 

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Nach dem Willen des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments sollen bis April 2012 alle nationalen Lizenzsysteme (incl. JAR-FCL) durch ein EU-Pilotenlizenzsystem abgelöst werden.  [mehr]
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Am 18. Juni 2003 hat der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz beschlossen. In §7 wird die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt.  [mehr]
Vortrag von Roland Stuck: "EASA-Regeln"
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Strukturreform
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAeC am 19. September 2009 in Braunschweig entschieden sich die Delegierten mit einer Dreiviertelmehrheit für eine weitreichende Strukturreform des Deutschen Aero Clubs.  [mehr]
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Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung Fl (A) nach JAR-FCL 1.355, Befähigungsüberprüfung  [mehr]
Nutzung des CRT der EASA
Entwürfe der EASA (NPAs) dürfen nur mit Hilfe des CRT kommentiert werden. Hier ist eine Anleitung.  [mehr]
EU-Instandhaltungsvorschrift
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