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| Instandhaltungsprogramme gemäß Part MDie EU-Instandhaltungsvorschriften schreiben im Part M für jedes Luftfahrzeug ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) vor. Ausgenommen davon sind Luftfahrzeuge, die im Annex II der Basic Regulation vom EU-Recht ausgenommen wurden.
Das Luftfahrt-Bundesamt hat in der NfL II 60/06 bekannt gegeben, wie diese Regelung in Deutschland umgesetzt wird. Für einen großen Teil der Luftfahrzeuge wurde eine sehr einfache Regelung gefunden, in dem so genannte Standard-IHP beantragt werden können. Diese Regelung ist einfach, elegant und praxisnah. Der DAeC empfiehlt seinen Mitgliedern rechtzeitig vor dem 28.09.2008 für ihre Luftfahrzeuge IHPs beim Luftfahrt-Bundesamt Abteilung T52 Hermann-Blenk-Straße 26 D- 38108 Braunschweig zu beantragen. Bis zur Novellierung der LuftKostV werden die IHP noch kostenfrei genehmigt, daher ist eine rasche Beantragung zu empfehlen. Unbeschadet eines genehmigten IHP können noch bis 28.09.2008 die nationalen Instandhaltungsregeln angewandt werden. Abhängig von der Kategorie des Lfz., des Einsatzes als Schulflugzeug und der Einhaltung von TBO (Time Between Overhaul) sind verschiedene Programme zu beantragen. Insbesondere, wenn die TBO nicht eingehalten werden, ist ein Individuelles Instandhaltungsprogramm zu beantragen. Die folgende Tabelle soll eine Hilfestellung geben.
Häufig werden bei der Beantragung falsche Kennblätter angegeben. Das LBA hat eine Hilfeseite unter dem Titel "Welches Kennblatt ist anzuwenden" veröffentlicht.
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