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Häufige Fragen zum europäischen Luftrecht

Alle Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand, in vielen Bereichen wird es in den kommenden Monaten noch zu Veränderungen kommen. Siehe dazu DAeC-Themen.


Was heißt EASA?
Europäische Agentur für Flugsicherheit oder European Aviation Safety Agency. Der Sitz der Agentur ist Köln. Internet: http://easa.europa.eu



Für was ist die EASA zuständig?
  • Die EASA ist zuständig für die Musterzulassung von Ballonen, Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen und Segelflugzeugen incl. Reisemotorsegelern. Mit einigen nationalen Luftfahrtbehörden (z.B. auch dem LBA) hat die EASA Verträge abgeschlossen, um diese mit der Musterprüfung beauftragen zu können. Die endgültigen Musterzulassungen oder -änderungen werden jedoch von der EASA ausgesprochen. Sie sind dann sofort in allen 27 EU-Staaten und vier weiteren EASA-Vertragsstaaten gültig.
  • Die EASA ist zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Entwicklungsbetrieben.
  • Die EASA überwacht die Einhaltung der EU-Vorschriften durch die Mitgliedsstaaten in den Bereichen Instandhaltung, Pilotenlizenzwesen und Flugbetrieb.
  • Die EASA betreut die von der EU-Kommission verabschiedeten Vorschriften und wirkt bei deren Änderung mit.
  • Die EASA anerkennt und überwacht Instandhaltungsbetriebe und Fluggesellschaften in Drittstaaten.
  • Die EASA wird später auch für die Sicherheit an Flughäfen und für die Flugsicherung zuständig sein.

Genau nachzulesen ist das in der Verordnung (EG) 216/2008.


Welche Luftfahrzeuge sind von den EU-Vorschriften betroffen?
Im Anhang II der VO sind auch die Arten von Lfz. aufgelistet, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der EASA fallen und somit weiterhin nationalem Recht unterliegen. Dazu gehören unter anderen Luftsportgeräte, Amateurbauten und Flugmodelle bis 150 kg.


Wann treten die neuen EU-Instandhaltungsvorschriften in Kraft?
Durch die Aussetzung des Part M (siehe: LBA-Meldung ) ist die Anwendung dieser Vorschriften bis 31. März 2009 nicht verbindlich.


Darf ich bestimmte einfache Arbeiten weiterhin selber an meinem Luftfahrzeug durchführen und freigeben?
Ja, gemäß M.A.803 (b):
"Für jedes privat betriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 730 kg, jedes Segelflugzeug und jeden Ballon, kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der in Anlage VIII aufgeführten eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ausstellen."

Oft werden die Rechte des Halters bei der Wartung nach derzeitigem deutschen Recht überschätzt, wenn sie mit den neuen europäischen Vorschriften verglichen werden. Die derzeit noch gültige deutsche Rechtslage kann in folgendem LBA-Rundschreiben nachgelesen werden (bitte letzten Abschnitt beachten, Arbeiten, die vom Halter durchgeführt werden dürfen, aber der sofortigen Nachprüfung bedürfen):  LBA Rundschreiben 01-40/99-1


Was ist mit Arbeiten, die nicht im Anlage VIII aufgeführt sind?
In diesem Fall müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  1. Die Arbeiten, die über die Anlage VIII hinausgehen dürfen zwar vom Pilot-Halter durchgeführt werden, aber nicht freigegeben werden. Die Freigabe erfolgt also durch einen Prüfer.

  2. Arbeiten, die in Anlage VII aufgeführt sind, dürfen nur von einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden und müssen von einem Prüfer freigegeben werden. Im Falle von ELA 1 Luftfahrzeugen, die nicht zur gewerblichen Beförderung eingesetzt werden und nicht in einer überwachten Umgebung von einer CAMO+ geführt werden, wird kein Instandhaltungbetrieb benötigt. Es wird also nach 1. verfahren.

Was passiert mit dem Technischen Personal, wie Zellenwarte und Werkstattleiter?
Grundsätzlich regelt der Part 66 die Anforderungen für das freigabeberechtigte Personal. In 66.A.100 wird jedoch festgelegt, dass der Part 66 nur für Flugzeuge und Hubschrauber gilt, für alle anderen Luftfahrzeuge gelten die einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaates.

Für die Prüfer Klasse 3 für Segelflugzeuge (incl. TMG) und Ballone ändert sich also nichts. Natürlich müssen ab 28.09.2008 bzw. 31.03.2009 die neuen europäischen Vorschriften beachtet werden. Dazu werden noch rechtzeitig Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.

Zellen-, Motorwarte sowie Werkstattleiter, können nur ab 28.09.2008 bzw. 31.03.2009 nur noch im Rahmen der Pilot/Eigentümer Instandhaltung tätig werden. Das bedeutet sie benötigen eine gültige Pilotenlizenz.

Prüfer der Klasse 1 benötigen seit 28.09.2006 eine Part 66 Lizenz.

9. März 2009: Mit Veröffentlichung der NfL II 37/09 ist es freigabeberechtigtem Personal, das nach der LuftPersV lizenziert ist, weiterhin möglich, Luftfahrtgerät zu prüfen und freizugeben. Das gilt nur für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr eingesetzt werden. Diese Aussetzung gilt bis zum 28. September 2010.

   NfL II 37/09


Wie kann ein Luftfahrzeug nachgeprüft werden?
Für Luftfahrzeuge, welche nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt werden und eine Startmasse von 2730 kg und darunter haben, sowie Ballone bestehen die folgenden Möglichkeiten eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) zu erhalten (siehe M.A.901):

  • Einmal jährlich physische Prüfung durch eine beliebigen CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (e) )
  • Einmal jährlich physische Prüfung durch die zuständige Behörde, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (i) )
  • Für ELA 1 Luftfahrzeuge: Einmal jährlich physische Prüfung durch freigabeberechtigtes Personal, Empfehlung an zuständige Behörde und Ausstellung des ARC durch die Behörde. Jedoch mindestens jedes drittes Jahr Prüfung durch beliebige CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (g) )
  • Vertrag mit CAMO+ (überwachte Umgebung), zwei mal Verlängerung des ARC durch diese CAMO+, jedes drittes Jahr physische Prüfung durch diese CAMO+ und Ausstellung eines neuen ARC (M.A.901 (b) & (e) )


Wie werden relevante Dokumente, wie Musterzulassungen (TCs) und Lufttüchtigkeitsanweisungen (ADs) von der EASA veröffentlicht?

Der Exekutiv Direktor der EASA hat entschieden, dass alle Dokumente der EASA auf der Website der EASA in englischer Sprache veröffentlicht werden.

Der DAeC und die europäischen Verbände sehen in der Beschränkung auf die englische Sprache ein Sicherheitsproblem, da ein großer Teil des Personals im Luftsportbereich diese Dokumente nicht lesen kann.

 

 

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Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung Fl (A) nach JAR-FCL 1.355, Befähigungsüberprüfung  [mehr]
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