Museums-Tipp: Hubschraubermuseum Bückeburg
Das Hubschraubermuseum Bückeburg ist eines der wenigen reinen Drehflügler-Museen weltweit.
» mehrWie angekündigt, hat die BNetzA heute (11.10.) einer Vereinbarung zum Ruhen der Widersprüche für die Gebühren des Jahres 2008 zugestimmt. Eine schriftliche Bestätigung durch unsere Rechtsvertretung steht jedoch noch aus.
Der Kern der dieser Vereinbarung ist, das Widersprüche der Mitglieder des DAeC zwar entgegengenommen werden, aber seitens der BNetzA kein kostenpflichtiges Widerspruchsverfahren eingeleitet wird, so lange das laufende Verfahren für die Jahre 2003/2004 nicht abgeschlossen ist.
Eine Änderung zu den Ruhendvereinbarungen für die Widersprüche der Vorjahre gibt es jedoch:
Bisher wurde vereinbart, dass im Falle eines negativen Ausganges des laufenden Verfahrens die ruhenden Widersprüche ggfs. zurückgezogen werden. Diese Vereinbarung gibt es jetzt nicht. Hintergrund dafür ist es, auf Grund der überdurchschnittlichen Steigerungsraten die Möglichkeit offen zu halten die Gebühren und ihre Erhöhung erneut juristisch prüfen zu lassen.
Damit ist der Weg frei, Widerspruch gegen die erteilten Bescheide einzulegen. Es sei an dieser Stelle nochmals vermerkt: das Verfahren richtet sich gegen die wiederkehrenden Gebührenbescheide aus der FSBeitrV nach TKG und EMVG. Bescheide über Zuteilungen von Frequenzen und ggfs. Betriebsfunk werden durch das Verfahren nicht erfasst.
Weiterhin ist anzumerken, dass:
1. Die Widersprüche nur wirksam sind, wenn diese innerhalb des Zeitraumes der Zahlungsverpflichtung eingelegt werden (siehe Anschreiben der BNetzA zur Beitragsfestsetzung)
2. Die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. der festgesetzte Betrag ist im angegebenen Zeitraum erst einmal zu entrichten, damit der Widerspruch Wirksamkeit erlangt.
Hinweise zum Einreichen des Widerspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Beitragsbescheides. Wir empfehlen, den Widerspruch per Fax einzureichen und das Originaldokument UND den Sendebericht gut aufzubewahren.
Mustervorlage für den Widerspruch
Die Bundesnetzagentur Eschborn hat die Fax-Nr. 061 96 - 9 65 - 1 80
Der DAeC ist in die Erstellung des Anhanges zur FSBeitrV durch das BMWi in keiner Weise beteiligt. Deshalb können wir keine Informationen zur Kalkulationsgrundlage für die Steigerung der Gebühren geben.
Auffällig ist die deutliche Gebührenerhöhung seit dem Jahr 2006 welche für den Nutzer nicht nachvollziehbar ist.
Der DAeC ist gegenwärtig dabei, auf politischem Weg Antworten zu den Ursachen für die Steigerungen zu erhalten.
Das nachfolgende Diagramm zeigt die kumulativen Werten der Gebühren nach TKG und EMVG für die Jahre 2003 bis 2008. Die Steigerung der Gebührenbelastung für eine Bodenfunkstelle von 127,66€ auf 647,10€ bedeutet eine Erhöhung um über 500%. Allein in den Jahren von 2006 bis 2008 betrug die Erhöhung mehr als 350%.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat damit begonnen, weitere Bescheide für die Nutzung von Funkstellen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ (EMVG) zu versenden.
Es handelt sich hier um Beitragsbescheide für das Jahr 2008. Anders als bei den Bescheiden für Frequenzzuteilungen aus dem Frühjahr sind die jetzt versendeten Bescheide wiederkehrende Gebühren.
Grundlage der Bescheide ist die „Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung“ (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV),welche zuletzt am vom 28.8.2012 geändert wurde. Mit der 5. Änderung dieser VO wurden die Beiträge für das Jahr 2008 festgelegt. Die Änderung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2012 Nr. 39) veröffentlicht.
Derzeit werden folgende Bescheide versendet:
Gebühren für stationäre Bodenfunkstellen in Höhe von 647,10 !!! €
sonstige Bodenfunkstellen (Rückholer, Verfolger) in Höhe von 31,25 €
Die Höhe der Bescheide zu den stationären Bodenfunkstellen hat sich damit im Vergleich zum Jahr 2007 fast verdoppelt.
Der DAeC klagt aktuell noch gegen die Bescheide der BNetzA aus den Jahren 2003 und 2004. Die Widersprüche gegen die Bescheide der Jahre 2005 bis 2007 unterliegen derzeit einer gemeinsamen Ruhendvereinbarung. Das heißt, dass die Widersprüche seitens der BNetzA solange nicht bearbeitet werden, bis es einen richterlichen Entscheid zum laufenden Verfahren gibt. Das hilft einerseits Kosten zu sparen, weil die Bearbeitung der Widersprüche kosten- und zeitintensiv ist. Zum Anderen wird vermieden, dass Parallelverfahren eröffnet werden müssen, was die Konsequenz eines negativen Widerspruchsbescheides wäre.
Der DAeC prüft derzeit, inwieweit die Widersprüche zu den gegenwärtigen Bescheiden einer ähnlichen Regelung unterliegen könnten.
Wir erwarten dazu in Kürze eine Information von unserer Rechtsvertretung. Wir rechnen damit bis zum Wochenende.
Wenn entsprechende Informationen vorliegen, werden wir diese und einen Vorschlag für einen Musterwiderspruch auf den Seiten des DAeC veröffentlichen.
Anders als in den vergangenen Jahren, in denen die Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen in einem Bescheid versendet wurden, erfolgt mit den Bescheiden dieses Jahres erstmalig eine Trennung dieser Gebührenpositionen.
Die jetzt versendeten Bescheide beinhalten ausschließlich die Zuteilungsgebühren nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
Die Zuteilung beinhaltet sowohl die Frequenzzuteilung und Ausstellung der Zulassungsurkunde bei neu angemeldeten Funkgeräten, wie auch Änderungen, welche in die Zulassungsurkunde eingetragen werden.
Seit Mitte Mai 2010 versendet die Bundesnetzagentur die Bescheide für die Zuteilung und Nutzung von Flugfunkfrequenzen nach dem "Telekommunikationsgesetz" (TKG) und dem "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" (EMVG).
Der DAeC lässt gegenwärtig die Erfolgsaussicht einer erneuten Klage gegen die Gebühren prüfen.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern vorsorglich Widerspruch gegen die eingegang- enen Bescheide einzulegen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat mit Wirkung vom 20. November 2009 die Gebühren der TKG- und EMVG-Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 und 2007 festgelegt.
Grundlage für diese Beitragssätze ist die "Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung", die am 19. November 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die Höhe der Frequenznutzungs- und der EMVG-Beiträge muss vom BMWi für jedes Jahr neu ermittelt und in der Frequenzschutzbeitragsverordnung festgelegt werden.
Übersicht der Gebühren nach der 3. FSBeitrVÄndV:
5. Flugfunkdienst
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|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nutzergruppen | Bezugseinheit | TKG | EMVG | TKG | EMVG | TKG | EMVG |
stationäre Bodenfunkstellen, | Funkstelle | 26,10 | 100,70 | 76,20 | 98,16 | 270,17 | 137,87 |
übrige Bodenfunkstellen, | Funkstelle | 7,70 | 44,67 | ||||
mobiler Flugfunk (Luftfunk- | Funkstelle | 14,44 | 32,39 | 15,98 | 23,03 | ||
mobiler Flugfunk (sonstige | Funkstelle | 2,01 | 33,37 | 0,00 | 2,10 | ||
In der Vergangenheit hatte der DAeC bereits mehrere Bescheide vor Gericht zu Fall bebracht.
Die neuen Bescheide basieren nun auf einer neuen Rechtsgrundlage, deren Rechtmäßigkeit der DAeC derzeit prüfen lässt.
Aus diesem Grund sollte der Widerspruch vorsorglich eingelegt werden.
Wie üblich hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge müssen also zunächst entrichtet werden. Sollte ein durch den DAeC angestrebtes Musterverfahren erfolglos bleiben, kann der vorsorglich eingelegte Widerspruch zurückgenommen werden.
Ein Muster für das Widerspruchsschreiben gegen die TKG- und EMVG-Beiträge steht auf der DAeC-Website zum Download bereit.
Hinweis:
Die Bundesnetzagentur verschickt bei Neuanmeldungen auch Bescheide über die Frequenzzuteilungsgebühr. Die Widerspruchsverfahren des DAeC richten sich nicht gegen diese Gebühr. Die Frequenzzuteilungsgebühr ist einmalig und entspricht im Prinzip der alten Genehmigung einer Flugfunkstelle. Angefochten werden nur die beiden Beiträge, der Frequenznutzungsbeitrag und der EMV-Beitrag. Gegen alle während der Dauer des Musterverfahrens ergehenden Beitragsbescheide muss wie bisher fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.
Die Bundesnetzagentur verschickt seit einigen Tagen Bescheide zur Neufestsetzung der Frequenzschutzbeiträge für das Jahr 2005. Der DAeC empfiehlt seinen Mitgliedern gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen.
In der Vergangenheit hatte der DAeC bereits Bescheide aus den Jahren 2003 und 2004 vor Gericht zu Fall bebracht. Diese neuen Bescheide basieren nun auf einer neuen Rechtsgrundlage. Für die Jahre vor 2003 verschickt die Bundesnetzagentur keine neuen Bescheide, da für diesen Zeitraum bereits Verjährung eingetreten ist.
Wie üblich hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge müssen also zunächst entrichtet werden. Sollte ein durch den DAeC angestrebtes Musterverfahren erfolglos bleiben, kann der vorsorglich eingelegte Widerspruch kostenfrei zurückgenommen werden. Muster für die Widerspruchsschreiben (je eines für die Frequenznutzungsbeiträge und eines für die EMV-Beiträge) stehen auf der DAeC-Website zum Download bereit.
Die Bundesnetzagentur verschickt bei Neuanmeldungen auch Bescheide über die Frequenzzuteilungsgebühr. Die Widerspruchsverfahren des DAeC richten sich nicht gegen diese Gebühr. Die Frequenzzuteilungsgebühr ist einmalig und entspricht im Prinzip der alten Genehmigung einer Flugfunkstelle. Angefochten werden nur die beiden Beiträge, der Frequenznutzungsbeitrag und der EMV-Beitrag. Gegen alle während der Dauer des Musterverfahrens ergehenden Beitragsbescheide muss wie bisher fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Weitere Informationen über den aktuellen Stand erhalten Sie in den links aufgeführten Rubriken.
Beispiel für einen Bescheid über: |
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den EMV-Beitrag |