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Spendenrecht gültig seit 1. Januar 2000

Durch eine Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Regelungen des Spendenrechts neu gefasst. Vereine sind seit dem 1. Januar 2000 bei Vorliegen der Voraussetzungen (Körperschaftsfreistellungsbescheid) berechtigt, selbst Spendenbescheinigungen auszustellen. Nach einem Vorstandsbeschluss wird der DAeC ab dem 1. Januar 2004 jedoch keine Durchlaufspenden mehr ausstellen.

Spenden an den DAeC e.V. können nach wie vor auf das Konto Nummer 2 022 291 bei der Nord LB, Bankleitzahl 250 500 00 getätigt werden. Spender und Spendenempfänger müssen auf dem Überweisungsträger deutlich vermerkt sein oder, im Falle mehrerer Spender, dem DAeC in einem gesonderten Schreiben mit der vollständigen Anschrift der Spender mitgeteilt werden.

Die vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) darf den Umfang von einer DIN- A4-Seite nicht überschreiten. Spenden, die für den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden (z.B. Kuchen oder Bier bei Vereinsfesten) oder zur Verlustabdeckung eines solchen Geschäftsbetriebes dienen, stellen keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke dar. Bei Spenden durch Verzicht auf Auslagenersatz (beispielsweise beim Verzicht auf Reisekosten) wird als Zuwendungsverfahren empfohlen, zunächst die Auszahlung zu tätigen und dann den entsprechenden Betrag als Barspende wiedereinzunehmen.

Ein Muster einer Spendenbescheinigung steht auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums, als herunterladbare Datei zur Verfügung. Die Regelung, von Vereinen ausgestellte Spendenbescheinigungen anzuerkennen, verpflichtet die Clubs jedoch auch zu einem besonders sorgfältigen Umgang mit derartigen Zuwendungen.

Im Interesse des Sportes insgesamt sei eindringlich vor einem Missbrauch der Spendenregelungen gewarnt. Er kann unter anderem zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führen. Für Auskünfte steht Mitgliedern des DAeC auch Werner Warmbold, Referent Verwaltung und Finanzen, in der Geschäftsstelle des DAeC unter Tel.: (05 31) 2 35 40 26 oder per E-Mail unter w.warmbold@daec.de zur Verfügung.

 

 

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EU-Pilotenlizenzen
Nach dem Willen des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments sollen bis April 2012 alle nationalen Lizenzsysteme (incl. JAR-FCL) durch ein EU-Pilotenlizenzsystem abgelöst werden.  [mehr]
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Am 18. Juni 2003 hat der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz beschlossen. In §7 wird die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt.  [mehr]
Vortrag von Roland Stuck: "EASA-Regeln"
„Die neuen EASA-Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug“ war ein Thema bei der Schweizer Segelflugkonferenz am 21. November 2009 in Itting.  [mehr]
Strukturreform
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAeC am 19. September 2009 in Braunschweig entschieden sich die Delegierten mit einer Dreiviertelmehrheit für eine weitreichende Strukturreform des Deutschen Aero Clubs.  [mehr]
Befähigungsüberprüfung
Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung Fl (A) nach JAR-FCL 1.355, Befähigungsüberprüfung  [mehr]
Nutzung des CRT der EASA
Entwürfe der EASA (NPAs) dürfen nur mit Hilfe des CRT kommentiert werden. Hier ist eine Anleitung.  [mehr]
EU-Instandhaltungsvorschrift
Am 28. September 2008 (verschoben auf 31.03.2009) werden die EU-Instandhaltungsvorschriften auch für im Luftsport eingesetzte Luftfahrzeuge (ausgenommen Annex II) verbindlich. Seit 2002 bemüht sich der europäische Luftsport die Vorschriften besser an die Bedürfnisse des Luftsports anzupassen. Eine überarbeitete Version der EU-VO 2042/2003 wurde am 28.10.2008 veröffentlicht.  [mehr]
EU Kommission zu General Aviation
Die EU-Kommission hat im Februar ein Diskussionspapier zum Thema General Aviation veröffentlicht.  [mehr]

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