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EMV-Beiträge
(Allgemeine Informationen für den Widerspruch)

Form
Muster für einen Widerspruch können auf dieser Seite (siehe links) abgerufen werden. Sollten die Bundesnetzagentur (ehemals: RegTP) gleichzeitig die EMV-Beiträge von mehreren Jahren in einem Bescheid einfordern, so genügt dennoch die Anfertigung eines einzigen Widerspruchs, in dem alle entsprechenden Jahreszahlen eingesetzt werden.
Es ist darauf zu achten, dass der Widerspruch schriftlich, also per Anschreiben oder Telefax eingereicht werden muss, eine E-Mail reicht nicht aus!

Frist
Es wird empfohlen, den Widerspruch sobald wie möglich bei der Bundes- netzagentur (die Außenstelle, die den Beitragsbescheid erlassen hat) einzu- reichen!

Die Mitglieder müssen folgendes beachten, damit die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs gewahrt wird. Sofern der anzufechtende Beitragsbescheid ohne Zustellungsurkunde auf die Post gegeben wurde, gilt er drei Tage nach Aufgabe als zugegangen. Sofern der Beitragsbescheid per Fax übermittelt worden ist, gilt er am selben Tag als zugegangen.


Zahlung des Beitrags
Die einzelnen Widerspruchsführer (DAeC Mitglieder) erheben Widerspruch zur Fristwahrung und zahlen die festgesetzten Beiträge, zumal Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Beiträge müssen also zunächst entrichtet werden. Einen ausdrücklichen Vorbehalt bei Zahlung hält die Behörde für nicht erforderlich. Bei Erfolg des Musterverfahrens erhalten die Widerspruchsführer die gezahlten Beiträge zurück.

Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur und verfahrensbezogene Korres- pondenz: Die Widerspruchsführer erhalten eine Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur und führen keine weitere verfahrensbezogene Korres- pondenz wie z.B. Sachstandsanfragen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Beitragsbescheid aus anderen Gründen (Rechenfehler, falscher Adressat oder ähnliches) fehlerhaft ist. In diesem Fällen sollte der Widerspruch sofort begründet werden. Die Bundesnetzagentur wird dann auch zu diesen Teilbereichen im Falle eines begründeten Widerspruchs abhelfen.


Weiterer Verlauf
Der DAeC wird seine Mitglieder über alle weiteren Schritte informieren. Die Information erfolgt wie gewohnt durch die Bundesgeschäftsstelle, die Geschäftstellen der Landesverbände sowie durch das Internet und unseren Newsletter.


 

 

Themen im DAeC

EU-Pilotenlizenzen
Nach dem Willen des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments sollen bis April 2012 alle nationalen Lizenzsysteme (incl. JAR-FCL) durch ein EU-Pilotenlizenzsystem abgelöst werden.  [mehr]
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Am 18. Juni 2003 hat der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz beschlossen. In §7 wird die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt.  [mehr]
Vortrag von Roland Stuck: "EASA-Regeln"
„Die neuen EASA-Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug“ war ein Thema bei der Schweizer Segelflugkonferenz am 21. November 2009 in Itting.  [mehr]
Strukturreform
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAeC am 19. September 2009 in Braunschweig entschieden sich die Delegierten mit einer Dreiviertelmehrheit für eine weitreichende Strukturreform des Deutschen Aero Clubs.  [mehr]
Befähigungsüberprüfung
Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung Fl (A) nach JAR-FCL 1.355, Befähigungsüberprüfung  [mehr]
Nutzung des CRT der EASA
Entwürfe der EASA (NPAs) dürfen nur mit Hilfe des CRT kommentiert werden. Hier ist eine Anleitung.  [mehr]
EU-Instandhaltungsvorschrift
Am 28. September 2008 (verschoben auf 31.03.2009) werden die EU-Instandhaltungsvorschriften auch für im Luftsport eingesetzte Luftfahrzeuge (ausgenommen Annex II) verbindlich. Seit 2002 bemüht sich der europäische Luftsport die Vorschriften besser an die Bedürfnisse des Luftsports anzupassen. Eine überarbeitete Version der EU-VO 2042/2003 wurde am 28.10.2008 veröffentlicht.  [mehr]
EU Kommission zu General Aviation
Die EU-Kommission hat im Februar ein Diskussionspapier zum Thema General Aviation veröffentlicht.  [mehr]

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