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EMV-Beiträge
(Allgemeine Informationen für den Widerspruch)
| Form |
Muster für einen Widerspruch können auf dieser Seite (siehe links)
abgerufen werden. Sollten die Bundesnetzagentur (ehemals: RegTP)
gleichzeitig die EMV-Beiträge von mehreren Jahren in einem Bescheid
einfordern, so genügt dennoch die Anfertigung eines einzigen
Widerspruchs, in dem alle entsprechenden Jahreszahlen eingesetzt werden.
Es ist darauf zu achten, dass der Widerspruch schriftlich, also per Anschreiben oder Telefax eingereicht werden muss, eine E-Mail reicht nicht aus! |
| Frist |
Es wird empfohlen, den Widerspruch sobald wie möglich bei der
Bundes- netzagentur (die Außenstelle, die den Beitragsbescheid erlassen
hat) einzu- reichen!
Die Mitglieder müssen folgendes beachten, damit die Monatsfrist für
die Einlegung des Widerspruchs gewahrt wird. Sofern der anzufechtende
Beitragsbescheid ohne Zustellungsurkunde auf die Post gegeben wurde,
gilt er drei Tage nach Aufgabe als zugegangen. Sofern der
Beitragsbescheid per Fax übermittelt worden ist, gilt er am selben Tag
als zugegangen.
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| Zahlung des Beitrags |
Die einzelnen Widerspruchsführer (DAeC Mitglieder) erheben
Widerspruch zur Fristwahrung und zahlen die festgesetzten Beiträge,
zumal Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Die
Beiträge müssen also zunächst entrichtet werden. Einen ausdrücklichen
Vorbehalt bei Zahlung hält die Behörde für nicht erforderlich. Bei
Erfolg des Musterverfahrens erhalten die Widerspruchsführer die
gezahlten Beiträge zurück.
Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur und verfahrensbezogene
Korres- pondenz: Die Widerspruchsführer erhalten eine Eingangsbestätigung
der Bundesnetzagentur und führen keine weitere verfahrensbezogene
Korres- pondenz wie z.B. Sachstandsanfragen. Eine Ausnahme hiervon gilt,
wenn der Beitragsbescheid aus anderen Gründen (Rechenfehler, falscher
Adressat oder ähnliches) fehlerhaft ist. In diesem Fällen sollte der
Widerspruch sofort begründet werden. Die Bundesnetzagentur wird dann
auch zu diesen Teilbereichen im Falle eines begründeten Widerspruchs
abhelfen.
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| Weiterer Verlauf |
| Der DAeC wird seine Mitglieder über alle weiteren Schritte informieren.
Die Information erfolgt wie gewohnt durch die Bundesgeschäftsstelle,
die Geschäftstellen der Landesverbände sowie durch das Internet und
unseren Newsletter. |
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Themen im DAeC
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EU-Pilotenlizenzen
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| Nach dem Willen des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments sollen bis April 2012 alle nationalen Lizenzsysteme (incl. JAR-FCL) durch ein EU-Pilotenlizenzsystem abgelöst werden.
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Zuverlässigkeitsüberprüfung
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| Am 18. Juni 2003 hat der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz beschlossen. In §7 wird die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt.
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Vortrag von Roland Stuck: "EASA-Regeln"
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| „Die neuen EASA-Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug“ war ein Thema bei der Schweizer Segelflugkonferenz am 21. November 2009 in Itting.
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Strukturreform
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| Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAeC am 19. September 2009 in Braunschweig entschieden sich die Delegierten mit einer Dreiviertelmehrheit für eine weitreichende Strukturreform des Deutschen Aero Clubs.
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Befähigungsüberprüfung
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| Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung Fl (A) nach JAR-FCL 1.355, Befähigungsüberprüfung
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Nutzung des CRT der EASA
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| Entwürfe der EASA (NPAs) dürfen nur mit Hilfe des CRT kommentiert werden. Hier ist eine Anleitung.
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EU-Instandhaltungsvorschrift
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| Am 28. September 2008 (verschoben auf 31.03.2009) werden die EU-Instandhaltungsvorschriften auch für im Luftsport eingesetzte Luftfahrzeuge (ausgenommen Annex II) verbindlich. Seit 2002 bemüht sich der europäische Luftsport die Vorschriften besser an die Bedürfnisse des Luftsports anzupassen. Eine überarbeitete Version der EU-VO 2042/2003 wurde am 28.10.2008 veröffentlicht.
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EU Kommission zu General Aviation
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| Die EU-Kommission hat im Februar ein Diskussionspapier zum Thema General Aviation veröffentlicht.
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Weitere Themen
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