Ultraleichte Luftsportgeräte: Ausbildung & Lizenzen

In diesem Bereich und den dazugehörigen Unterkategorien finden Sie Informationen zu Ausbildung, Lizenzen sowie alle Formulare, Gebührenlisten und Adressen für Ultraleichtflieger.

Lizenzen/Erlaubnisse UL gem. LuftKostV DAeC-Mitglieder
inkl. 7% MwSt.
Nichtmitglieder
inkl. 19% MwSt.
Ausstellung Luftfahrerschein IV (1) 74,90 € 83,30 €
Prüfung (Theorie/Praxis) III (9) 80,00 €

89,00 €

Befähigungsüberprüfung III (13) 160,50 € 178,50 €

Erneuerung oder
Erweiterung der Lizenz

§ 2 Abs. 2 48,15 € 53,55 €
Zweitschrift bei Verlust IV (20) 37,45 € 41,65 €
Änderung der Lizenz
(z.B. Adressänderung)
§ 2 Abs. 2 37,45 € 41,65 €
Passagierberechtigung IV (6) 74,90 € 83,30 €

Prüfung Passagierberechtigung
(Verwaltungskostenanteil)

III (19) 26,75 € 29,75 €
Schleppberechtigung IV (6) 74,90 € 83,30 €
Lehrberechtigung IV (7) 64,20 € 71,40 €
Verlängerung Lehrberechtig.
(alle 3 Jahre)
§ 2 Abs. 2 32,10 € 35,70 €

Theorie
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung

Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat

Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)
25 Flugstunden auf Trike, davon:
mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug u. mindestens 10 Flugstunden mit Lehrer
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 km mit Zwischenlandung
Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer o.g. Luftfahrzeuge werden angerechnet.
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zeischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Passagierberechtigung wird bei Bewerbern mit gültiger PPL ohne weitere Nachweise und bei Bewerbern mit bestehender Passagierberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Bewerber mit gültiger Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike) prüft der Ausbildungsleiter.

 

Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012)
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter.
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
Navigation
Luftrecht (nur Prüfung)
Technik
Verhalten in besonderen Fällen   
Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Hängegleitern oder Gleitsegeln werden angerechnet.
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremden Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Hängegleitern oder Gleitsegeln werden angerechnet.
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremden Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

  • Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
  • Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Bewerber ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL) und die nachfolgenden Voraussetzungen hat:
    • mindestens 12 Flugstunden auf schwerkraftgesteuerten  Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate
    • darin mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sind
    • die Teilnahme an einem Sicherheits-/Performance-Training für Trike
  • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeug ersetzt werden.
  • Die Nachweise sind im Fluguch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
    Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung

Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat

Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)
30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, davon mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Zwischenlandung
Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
  • Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor. In der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen. Um gemäß § 45 LuftPersV von der Lizenz Gebrauch machen zu können, muss zusätzlich ein einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung absolviert worden sein!
  • Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein (LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
  • Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter
  • Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
20 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern können angerechnet werden.
mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat.
Die Praxis-Prüfung Segelflugzeugführer erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz eingetragen.

 

Theorie-Ausbildung
Ausbildung und Prüfung entfallen
pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden

 

Praxis-Ausbildung
5 Flugstunden als verantwortlicher Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen werden angerechnet
mindestens 25 Stunden müssen absolviert werden, davon mindestens 5 Alleinflugstunden
mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sind durchzuführen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Die Passagierberechtigung wird bei bestehender Passagierberechtigung für Trike mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.

 

 

 

Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:

  • Technik und pyrotechnische Einweisung
  • Verhalten in besonderen Fällen
  • Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden. In der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen.
  • Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mindestens 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden.
  • Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein (LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
  • Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
  • Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Linzenz mit eingetragen, wenn sie in der Lizenz für UL-Tragschrauber bereits vorhanden ist.

Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012)
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter.
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
Navigation
Luftrecht (nur Prüfung)
Technik
Verhalten in besonderen Fällen   
Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen
Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

  • Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL) hat:

    • mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,

    • darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.

    • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.

    • Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

    • Für Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte UL bis 120 kg Leermasse gelten dieselben Anforderungen; allerdings entfällt hier der Übungsflug mit Fluglehrer.

    • Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Theorie-Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer o.g. Luftfahrzeuge werden angerechnet.
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen.
Die Passagierberechtigung wird bei Bewerbern mit gültiger PPL ohne weitere Nachweise und bei Bewerbern mit bestehender Passagierberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Bewerber mit gültiger Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike) prüft der Ausbildungsleiter.

 

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung
die unbeschränkte Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen
eine bestandene Auswahlprüfung
die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang von mindestens 10 Tagen Dauer
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit

Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.

Erleichterungen

Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer oder Flugzeugführer) benötigen nur einen 3-Tages-Lehrgang.

Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für Tragschrauber müssen 150 Flugstunden als PIC auf aerodynamisch gesteuerten Luftfahrzeugen oder Tragschraubern, davon mindestens 70 Flugstunden als PIC auf aerodynamisch gesteuerten Flächenflugzeugen nachweisen, darunter mindestens 25 Flugstunden als PIC auf UL.

Die Auswahlprüfung wird auf die Praxis beschränkt, die anschließende Assistentenzeit erlassen.


Gültigkeit (gemäß LuftPersV §96)

Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Die Berechtigung wird um weitere drei Jahre verlängert, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer
  2. Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bzw. anerkannten Fortbildungslehrgang im Verlängerungszeitraum
  3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung im letzten Jahr vor der Verlängerung

Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Die Berechtigung wird um weitere drei Jahre verlängert, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer
  2. Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bzw. anerkannten Fortbildungslehrgang im Verlängerungszeitraum
  3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung im letzten Jahr vor der Verlängerung

Um das Ablaufdatum beizubehalten, den Antrag ca. 6 Wochen vor Ablauf einreichen.

Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mind. zwei Überlandflüge über mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers, alle nach Erwerb der Lizenz. Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200 km Flug abgelegt werden, abnahmeberechtigt ist der mitfliegende UL-Fluglehrer, der dies auf dem Antrag bescheinigen muss.

Es ist zudem nach LuftPersV § 45a zu beachten: Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der letzten 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit der gleichen Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.

Hinweis

Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Privatflugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer wird die Passagierberechtigung zusammen mit Erteilung der Lizenz erteilt. Bei bestehender Passagierberechtigung für andere motorgetriebene Luftsportgeräte wird die Passagierberechtigung für Dreiachser ohne weitere Nachweise eingetragen.

Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

Die allgemeinen fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung sind:

Eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten UL von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem UL-Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein.

Zusätzlich für den Segelflugzeugschlepp:

Die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.

Die Teilnahme an fünf Schleppstarts im Segelflugzeug, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

Zusätzlich für den Bannerschlepp:

Die Durchführung von fünf Flügen mit Rollenbannern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.

Diese Berechtigung wird grundsätzlich ohne Fangschlepp erteilt.

Zusätzlich für den Hängegleiterschlepp:

Die Durchführung von 20 Flügen mit Hängegleitern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.

Die Teilnahme an fünf Schleppstarts am Hängegleiter, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und ggf. pyrotechnische Einweisung

Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat

Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)
Mindestens 30 Flugstunden auf Tragschraubern, davon:
Mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts
Mindestens 150 Starts und Landungen
Mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer vor dem ersten Alleinflug
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von 200 km mit Zwischenlandung
Mindestens drei Überlandflüge alleine über jeweils 50 km mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie das Verhalten bei Notfällen gemäß Flughandbuch
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in Verhalten in besonderen Fällen
Die Theorie-Prüfung erfolgt in beiden Fächern beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Die Mindeststundenanzahl entfällt, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden
Die Überlandflugausbildung reduziert sich auf einen Flug über mindestens 50 km und 3 Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Die Theorie-Prüfung in beiden Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung

Für Segelflugzeug- und Hubschrauberführer:

Die praktische Ausbildung umfasst 30 Stunden Flugzeit, wovon bis zu 20 Flugstunden und 50 Landungen aus den letzten 24 Monaten auf Segelflugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft  nachgewiesen werden.
 

In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:

  • mindestens 100 Starts und Landungen auf Tragschraubern
  • mindestens 5 Stunden mit Fluglehrer
  • 5 Stunden Alleinflugzeit
  • mindestens 20 Allein-Landungen.

 

Führer von UL-Trikes:

Die praktsiche Ausbildung umfasst 30 Stunden Flugzeit, wovon bis zu 5 Flugstunden auf UL-Trike angerechnet werden können.

In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:

  • mind. fünf Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts
  • mind. 10 Flugstunden mit Fluglehrer vor dem ersten Alleinflug
  • Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
  • Außenlandeübungen mit Fluglehrer
  • mind. 150 Starts und Landungen, mindestens 10 Stunden mit Fluglehrer
  • mind. zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mind. 200 km mit Zwischenlandung
  • mind. drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz
  • theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen gemäß Flughandbuch
Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012)
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter.
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
Navigation
Luftrecht (nur Prüfung)
Technik
Verhalten in besonderen Fällen   
Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat.

Praxis-Ausbildung

Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
Navigation
Luftrecht (nur Prüfung)
Technik
Verhalten in besonderen Fällen   
Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst

  • 30 Stunden Flugzeit auf Tragschrauber
  • mindestens 150 Starts und Landungen
  • mindestens 10 Stunden mit Fluglehrer
  • 5 Stunden Alleinflugzeit
  • 20 Alleinlandungen

In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:

  • Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
  • Außenlandeübungen mit Fluglehrer
  • Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Zwischenlandung
  • Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz
  • Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen gemäß Flughandbuch
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

  • Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
  • Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Bewerber ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL) und die nachfolgenden Voraussetzungen hat:
    • mindestens 12 Flugstunden auf Ultraleicht-Tragschraubern innerhalb der letzten 24 Monate
    • worin mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sind, sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Ultraleicht-Tragschraubern.
  • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleicht-Tragschrauber ersetzt werden.
  • Die Nachweise sind im Fluguch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
  • Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Die Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Lehrberechtigung:

  • die unbeschränkte Lizenz für Ultraleicht-Tragschrauber
  • eine Gesamtflugzeit von mindestens 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen (SEP), davon mindestens 70 Stunden und 150 Starts und Landungen als verantwortlicher Führer auf Ultraleicht-Tragschrauber
  • eine bestandene Auswahlprüfung
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang von mindestens 10 Tagen Dauer
  • eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit

Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.

Erleichterungen

Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer oder Flugzeugführer) oder motorisierte Luftsportgeräte benötigen mindestens 70 Stunden und 150 Starts und Landungen als verantwortlicher Führer von Ultraleicht-Tragschraubern.
Diese Bewerber benötigen nur einen Praxis-Lehrgang. Die Auswahlprüfung wird auf die Praxis beschränkt, die anschließende Assistentenzeit erlassen.

Gültigkeit gemäß LuftpersV § 96

Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:

  • 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer auf Tragschrauber
  • Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bzw. anerkannten Fortbildungslehrgang im Verlängerungszeitraum
  • erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung im letzten Jahr vor der Verlängerung

Um das Ablaufdatum beizubehalten, den Antrag ca. 6 Wochen vor Ablauf einreichen.

Theorie
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm
Menschliches Leistungsvermögen

Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat

Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)
Flugausbildung auf motorlosen Gleitsegeln. Nachweis durch:
  1. beschränkte oder unbeschränkte Erlaubnis zum Führen von Gleitsegeln,
  2. Österreichischen Sonderpilotenschein für Gleitsegel oder
  3. den DHV-;-Schein (Grundstufe) oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand
zusätzlich mindestens 30 bestätigte Flüge mit Gleitsegeln von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde (nach DHV/ÖAeC)
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.

(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)

Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.

aber nur ein Überlandflug von mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke

Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen

Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

Praxis-Ausbildung
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschrim (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke

(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)

Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen

Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

Praxis-Ausbildung
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschrim (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke

(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.)

Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

  • Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt.
  • Die Rechte der Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für Motorschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist, das heißt:
    • innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 30 Starts und Landungen auf Motorschirmen durchgeführt hat. (Nachweis Flugbuch) oder:
    • bei fehlender Voraussetzung vor Antritt des nächsten Fluges diese unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Motorschirm erbringt.
      Alternativ:
    • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer ersetzt werden.
  • Die Nachweise sind im Fluguch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
  • (Da die Lizenzen für Motorschirme seit 2003 mit unbefristeter Gültigkeit erteilt werden, gibt es keine Verlängerungsanträge mehr.
    ACHTUNG! Die alten Beiblätter mit aufgedrucktem Ablaufdatum wandeln sich nicht automatisch in unbefristete Lizenzen um, sie müssen umgetauscht werden!)

 

Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung:

  1. der Besitz der Motorschirmlizenz seit mindestens einem Jahr und
  2. mindestens 100 Starts und Landungen mit Motorschirm nach Lizenzerhalt
  3. eine bestandene theoretische und praktische Auswahlprüfung
  4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang für MS-Fluglehrer von mindestens 10 Tagen Dauer
  5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit

Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.

Erleichterungen
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer oder Hubschrauberführer) oder andere Luftsportgeräte benötigen:

  1. den Besitz der Motorschirmlizenz seit mindestens einem Jahr und
  2. mindestens 100 Starts und Landungen mit Motorschirm nach Lizenzerhalt
  3. nur einen 5-Tages-Lehrgang. Die Auswahlprüfung wird auf die Praxis beschränkt, die anschließende Assistentenzeit erlassen.

Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 oder 3 der nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:

  1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer
  2. Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bezw. anerkannten Fortbildungslehrgang im Verlängerungszeitraum
  3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung im letzten Jahr vor der Verlängerung

Die Lehrberechtigung für Motorschirm kann mit den Verlängerungsanträgen für Trike bzw. Motorschirm-Trike verlängert werden.

Luftsportgeräteführer bedürfen zur Mitnahme von Passagieren mit doppelsitzigen Motorschirmen der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzungen zum Erlangen der Berechtigung sind

  1. der Besitz der Motorschirmlizenz seit mindestens einem Jahr und der Nachweis von mindestens 100 Starts und Landungen mit Motorschirm nach Linzenzerhalt,
  2. ein praktischer Eingangstest in einer zur Passagierflug-Ausbildung berechtigten Flugschule, bei welchem der Bewerber seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten im Alleinflug nachweist,
  3. fünf doppelsitzige Flüge mit einem Fluglehrer mit Passagierflugberechtigung vor Beginn der praktischen Ausbildung,
  4. eine theoretische Einweisung in einer Flugschule
  5. eine praktische Ausbildung mit mindestens 20 Ausbildungsflügen auf doppelsitzigen Motorschirmen unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers, der die Passagier-Lehrberechtigung besitzt, davon mindestens zwei in Begleitung eines ausbildungsberechtigten Fluglehrers.
  6. Eine praktische Prüfung bei einem Prüfungsrat des Beauftragten.

Erleichterungen
Für Gleitsegel-Tandempiloten mit DHV-Lizenz können die Voraussetzungen nach 5.) auf 10 Ausbildungsflüge reduziert werden. Darunter müssen mindestens zwei Flüge in Begleitung eines ausbildungsberechtigten Fluglehrers sein. Eine theoretische und praktische Prüfung ist nicht erforderlich.

ACHTUNG! Eine Übertragung der Passagierberechtiugng auf andere Muster oder von anderen Mustern gemäß § 84a LuftPersV ist nicht möglich.

Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)

Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat

Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV)

Doppelsitzig:

20 Starts in der betreffenden Startart
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungsreinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Einsitzig:
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer
mindestens 5 Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat.

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)
Praxis-Ausbildung
Einweisung: mind. fünf Alleinflüge in der betreffenden Startart sind durchzuführen
Die Theorie- und Praxis-Prüfung entfallen.

 

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Doppelsitzig
20 Starts in der betreffenden Startart
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungseinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Einsitzig
mindestens fünf Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer
 Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter.
 

 

Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:

  • Technik und pyrotechnische Einweisung
  • Verhalten in besonderen Fällen
  • Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestflugstunden vor, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden. In der Ausbildung sind die Mindestanforderungen (vgl. § 42 LuftPersV) des Ausbildungshandbuches u.a. mit 3 Alleinflügen zu erfüllen.
  • Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mindestens 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden.
  • Die Voraussetzungen zur Gültigkeit der Lizenz müssen erfüllt sein (LuftPersV § 45 Abs. 2, mindestens 12 Stunden und 12 Landungen innerhalb der letzten 24 Monate)
  • Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.
  • Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Linzenz mit eingetragen, wenn sie in der Lizenz für UL-Tragschrauber bereits vorhanden ist.

Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012)
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Einweisung in die Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter.
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012)
Navigation
Luftrecht (nur Prüfung)
Technik
Verhalten in besonderen Fällen   
Pyrotechnik
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat.
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

Theorie-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen
Einweisung in die Pyrotechnik
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

 

  • Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
  • Die Rechte der Lizenz für Gleitflugzeugführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine ausreichende fliegerische Übung nachweist:
    • mindestens 5 Starts und Landungen innerhalb der letzten 12 Monate
    • Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer (auf doppelsitzigen Segelflugzeugen) oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.

Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung
Eine gültige Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer (SEP) oder aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
Bei vorliegender gültiger Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer wird sie ohne weitere Nachweise eingetragen.
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für Motorseglerführer oder Flugzeugführer (SEP) oder für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge benötigen: mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Gleitflugzeugen sowie eine erfolgreich abgelegte Praxis-Prüfung bei einem Prüfungsrat.
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat.

Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)

Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:

  1. praktische Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer
  2. Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bzw. anerkannten Fortbildungslehrgang im Verlängerungszeitraum
  3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsüberprüfung im letzten Jahr vor der Verlängerung

Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Menschliches Leistungsvermögen
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und ggf. pyrotechnische Einweisung
Die Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (5a) LuftPersV)
40 Flugstunden auf UL-Hubschraubern, davon
mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
mindestens 10 Außenlandeübungen mit Fluglehrer
mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von 150 km mit Zwischenlandung
mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Theorie-Prüfung in beiden Fächern beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
keine vorgeschriebenen Mindestflugstunden
die Überlandflugausbildung reduziert sich auf einen Flug über mindestens 50 km mit 3 Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer
3 Alleinstarts
Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter, hat er ausgebildet durch einen Prüfungsrat

 

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung
20 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen können auf die Grundausbildung angerechnet werden
mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts
Praxis-Prüfung durch Prüfungsrat

  • Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
  • Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt:
    • mindestens 6 Flugstunden auf Ultraleicht-Hubschraubern innerhalb der letzten 12Monate,
    • darin müssen mindestens 6 Starts und 6 Landungen enthalten sein, sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Ultraleicht-Hubschraubern.
    • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleicht-Hubschrauber ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Luftrecht
Flugfunk
Navigation
Meterologie
Verhalten in besonderen Fällen
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse & Technik
Menschliches Leistungsvermögen
pyrotechnische Einweisung (wenn das Gleitflugzeug mit einem Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat, die Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft.
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV)
Doppelsitzer
20 Starts in der betreffenden Startart
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungsreinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Einsitzer
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer
mindestens 5 Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit einem Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)
Praxis-Ausbildung
mind. fünf Alleinflüge in der betreffenden Startart sind durchzuführen

Die Theorie- und Praxis-Prüfung entfallen.

Theorie-Ausbildung
Einweisung in die Technik
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen
Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit einem Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist)
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter
Praxis-Ausbildung
Doppelsitzig
20 Starts in der betreffenden Startart
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungseinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter
Einsitzig
mind. fünf Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter.

Die Lizenz wird unbefristet erteilt.
Die Rechte der Lizenz für Gleitflugzeugführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine ausreichende fliegerische Übung nachweist:

  • mindestens 5 Starts und Landungen innerhalb der letzten 12 Monate
  • Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer (auf doppelsitzigen Segelflugzeugen) oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.