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LTA für den Blanik
06.08.2010
Mit dieser Lufttüchtigkeitsanweisung setzt das LBA die AD der EASA 2010-0160-E um. Bei dieser „Emergency Airworthiness Directive“ werden im Ergebnis eines Flugunfalles mit einem „Blanik“ Maßnahmen festgelegt, welche von allen Flugzeugen dieses Typs vor dem nächsten Flug durchzuführen sind.
Unter anderem sollen anhand der Aufzeichnungen verschiedene Verhältnisse zwischen Flugstunden und Startzahlen nachgewiesen werden, welche einen Aufschluss über die Belastung der Struktur seit der Herstellung des Flugzeuges liefern soll.
Das fatale an der AD der EASA ist die Bestimmung, dass das Flugzeug sofort stillzulegen ist, wenn die geforderten Nachweise nicht erbracht werden oder aufgrund fehlender Dokumentation nicht erbracht werden können.
Es sei noch einmal speziell darauf hingewiesen, dass es sich um eine „Emergency-„ also „Sicherheits-AD“ handelt. Die EASA arbeitet zusammen mit dem Hersteller an Verfahren, die bei Flugzeugen anzuwenden sind, für die die erforderlichen Nachweise nicht zu erbringen sind. Welche das sind, wird in einer weiteren AD in Zusammenarbeit mit dem Hersteller EASA festgelegt.
Das bedeutet für die betroffenen Nutzer des Blanik, bis zum Vorliegen der Festlegungen durch den Hersteller im Interesse der eigenen Sicherheit auf Flüge mit dem Luftfahrzeug zu verzichten, wenn die geforderten Nachweise nicht erbracht werden oder erbracht werden können.
Betroffene Vereine sollten sich an den Hersteller bzw. Musterbetreuer wenden und deutlich machen, dass wir eine kurzfristige Lösung benötigen.
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| Am 28. September 2008 (verschoben auf 31.03.2009) werden die EU-Instandhaltungsvorschriften auch für im Luftsport eingesetzte Luftfahrzeuge (ausgenommen Annex II) verbindlich. Seit 2002 bemüht sich der europäische Luftsport die Vorschriften besser an die Bedürfnisse des Luftsports anzupassen. Eine überarbeitete Version der EU-VO 2042/2003 wurde am 28.10.2008 veröffentlicht.
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| Die EU-Kommission hat im Februar ein Diskussionspapier zum Thema General Aviation veröffentlicht.
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