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TKG UND EMV - Widerspruchsverfahren
22.06.2010
Zwischen der Rechtsvertretung des DAeC und der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde vereinbart, dass die eingegangenen Widersprüche gegen die Bescheide für Flugfunkdienste für die Jahre 2005 und 2006 zunächst für sechs Monate formlos ruhen.
Das bedeutet, mit dem Hinweis auf diese Vereinbarung wird durch die BNetzA in diesem Zeitraum kein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren regelt §146 TKG, bzw. §18 EMVG. Es verursacht beim Widersprechenden zusätzliche Kosten, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist.
Der DAeC hat diesen Weg gewählt, um sich auf das laufende Musterverfahren zu konzentrieren, das sich auf die Gebühren von 2003/2004 bezieht. Die Vereinbarung beinhaltet weiterhin, dass die
Widersprüche gegen die Bescheide 2006/2007 "ohne Weiteres" durch die
Widersprechenden zurück genommen werden, wenn das Musterverfahren nicht erfolgreich
ist. Dieses Verfahren entspricht den Vereinbarungen für die Widersprüche zu den Jahren 2003/2004 und 2005. Bitte beachten: Das laufende Musterverfahren des DAeC bezieht sich ausschließlich auf die
Beitragsbescheide für die Nutzergruppen des Flugfunkdienstes. Bescheide über
Gebühren von Betriebsfunkdiensten sind von diesem Verfahren nicht erfasst. Betreiber
einer solchen Betriebsfunkfrequenz können Widerspruch einlegen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG): „§ 146, Kosten des Vorverfahrens Das bedeutet, dass für Widerspruchsverfahren gegen Gebühren von Betriebsfunkdiensten mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist.
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