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TKG UND EMV - Widerspruchsverfahren

22.06.2010
Zwischen der Rechtsvertretung des DAeC und der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde vereinbart, dass die eingegangenen Widersprüche gegen die Bescheide für Flugfunkdienste für die Jahre 2005 und 2006 zunächst für sechs Monate formlos ruhen.
Das bedeutet, mit dem Hinweis auf diese Vereinbarung wird durch die BNetzA in diesem Zeitraum kein Widerspruchsverfahren eingeleitet.
Dieses Verfahren regelt §146 TKG, bzw. §18 EMVG.
Es verursacht beim Widersprechenden zusätzliche Kosten, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist.

Der DAeC hat diesen Weg gewählt, um sich auf das laufende Musterverfahren zu konzentrieren, das sich auf die Gebühren von 2003/2004 bezieht.

Die Vereinbarung beinhaltet weiterhin, dass die Widersprüche gegen die Bescheide 2006/2007 "ohne Weiteres" durch die Widersprechenden zurück genommen werden, wenn das Musterverfahren nicht erfolgreich ist.
In diesem Fall werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.

Dieses Verfahren entspricht den Vereinbarungen für die Widersprüche zu den Jahren 2003/2004 und 2005.

Bitte beachten:

Das laufende Musterverfahren des DAeC bezieht sich ausschließlich auf die Beitragsbescheide für die Nutzergruppen des Flugfunkdienstes. Bescheide über Gebühren von Betriebsfunkdiensten sind von diesem Verfahren nicht erfasst.

Betreiber einer solchen Betriebsfunkfrequenz können Widerspruch einlegen.

In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG):

„§ 146, Kosten des Vorverfahrens
Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.“

Das bedeutet, dass für Widerspruchsverfahren gegen Gebühren von Betriebsfunkdiensten mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist.

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