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Leichte Luftsportgeräte: Änderungen in der LuftVZO

04.02.2010
Am 28. Januar 2010 wurden im Bundesanzeiger die Änderungen in der Luftverkehrszulassungs-Ordnung (LuftVZO) bekannt gegeben, die der Bundesrat am 18. Dezember 2009 beschlossen hatte. 2008 waren der Deutsche Ultraleichtflug-Verband (DULV) und das DAeC-LSG-B beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vorstellig geworden und hatten die Änderung des Paragrafen 1 Absatz 4 LuftVZO angeregt.

Im Paragraf 1 wurde festgelegt, dass „ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät“ von der Musterzulassung befreit sind. Statt der Musterzulassung wird eine Musterprüfung verlangt, die von einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Prüfstelle durchgeführt wird. Für diese Luftfahrzeuge muss der Hersteller nachweisen, dass die Lufttüchtigkeitsforderungen nach Paragraf 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt und die Lärmemissionsgrenzen eingehalten werden. Der Passus „ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor“ wurde gestrichen, da sich diese Forderung in der Praxis nicht bewährt hatte.
Das DAeC-LSG-B ist die vom LBA anerkannte Prüfstelle für Gleitflugzeuge (dreiachsgesteuerte ultraleichte Segelflugzeuge). Eine Erweiterung wird angestrebt.
Die Lufttüchtigkeitsforderungen für ultraleichte Luftsportgeräte müssen vom Gesetzgeber genehmigt und in der Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) verankert sein.
Grundsätzlich können Inhaber einer Lizenz für Luftsportgeräteführer einer bestimmten Bauart (beispielsweise dreiachsgesteuerter ULs) Geräte dieser Bauart auch als „leichtes Luftsportgerät“ betreiben. Ein zusätzlicher Eintrag ist dafür nicht notwendig.
Wer eine Umschreibung wünscht und sich auf den Betrieb von „leichten Luftsportgeräten“ einer bestimmten Bauart beschränken möchte, muss einmalig eine Verlängerung beziehungsweise die Umschreibung der Lizenz mit dem Nachweis von 30 Starts in den letzten 24 Monaten beantragen. Er erhält dann eine Lizenz mit dem Eintrag „Leichte Luftsportgeräte der Bauart XXX“. Diese Lizenz gilt unbefristet und ist ohne flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis gültig.

Bitte beachten: Die Befreiung von der Muster- und Verkehrszulassung und Kennzeichenpflicht hat keine Auswirkungen auf den Flugplatzzwang. Alle motorisierten Luftsportgeräte (unabhängig von der Zulassungspflicht) müssen grundsätzlich auf für sie genehmigten Flugplätzen starten und landen.
Selbstverständlich sind auch andere Bestimmungen wie beispielsweise die Luftraumbestimmungen verpflichtend.

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