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Landeplatz-Lärmschutzverordnung
10.11.2009
Zum 31. Dezember 2009 läuft die Übergangsregelung der Landeplatz-Lärmschutzverordnung (LLV) für Flugzeuge mit Baujahr vor 2000 aus. Ab 1. Januar 2010 müssen dann auch Flugzeuge mit Baujahr vor 2000 eine zusätzliche Lärmminderung um rund zwei db(A) nachweisen können, damit sie das Zeugnis für erhöhten Lärmschutz be- oder erhalten können. Diese Anforderung gilt bereits für alle Flugzeuge mit Baujahr ab 2000. Bei den betroffenen Flugzeugen ist das Ablaufdatum des erhöhten Lärmschutzes in den Papieren mit dem 31. Dezember 2009 angegeben.
Vor gut zehn Jahren trat die Landeplatz-Lärmschutzverordnung vom 5. Januar 1999 zur Minderung der Fluglärmbelastung an größeren Landeplätzen in Kraft. In der Verordnung wird unter anderem definiert, welche Kriterien für den besonderen Lärmschutz gelten. Festgelegt wurde, dass Flugzeuge und Motorsegler mit der Erstzulassung vor dem Jahr 2000 im Durchschnitt mindestens 5 db(A) leiser sein müssen, als beispielsweise die internationalen Vorschriften es verlangen, um als lärmarm zu gelten. Für Flugzeuge, die nach 2000 zugelassen wurden, gelten noch höhere Werte.
In der Verordnung wurde auch festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2010 der erhöhte Schallschutz, der für Flugzeuge mit Zulassung ab 2000 gilt, auch von älteren Flugzeugen eingehalten werden muss, wenn sie das Zeugnis für erhöhten Lärmschutz behalten oder bekommen sollen. Bis zum Jahr 2010, so hoffte man, sollte die technische Entwicklung von Motoren und Propellern eine stärkere Lärmreduzierung möglich machen. Diese Erwartungen wurden aber nicht erfüllt. Der Motorenhersteller Thielert, von dessen Produkten man sich die beachtliche Leistung versprach, ist mittlerweile insolvent. Von anderen Herstellern sind keine nennenswerten Erfolge in dieser Richtung erzielt worden. Die Propellerhersteller melden, dass die Umrüstung auf lärmärmere Propeller bei einigen Flugzeugtypen aus Sicherheitsgründen (wegen des Leistungsverlustes) nicht möglich ist. Der Verlust des Zeugnisses für erhöhten Lärmschutz kann für die Piloten/Halter erhebliche nachteilige Folgen haben. Beispielsweise verlangen einige Plätze für Flugzeuge ohne den Nachweis höhere Landegebühren, es gelten zeitliche Betriebseinschränkungen oder sogar Startverbote, wenn am Platz nur lärmarme Luftfahrzeuge betrieben werden dürfen. Der DAeC hatte sich in Zusammenarbeit mit der AOPA, dem Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt (BBAL) und MT-Propeller an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit (BMU) gewandt, um einen kooperativen Weg im Sinne der Piloten und des Umweltschutzes zu finden. Anfang September hatte das BMU den DAeC zu einem Gespräch eingeladen. Zusammen mit Vertretern des BMVBS, des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und des Umweltbundesamtes (UBA) wurden mögliche Lösungen diskutiert. Eine vom DAeC vorgeschlagene Lösung ohne grundlegende Änderung der LLV halten die Ministerien für juristisch nicht durchsetzbar. Bis zur Klärung besteht für betroffene Halter und Betreiber von Flugzeugen die Möglichkeit, vom Flugplatzbetreiber oder von der Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Die LLV sieht solche Ausnahmeregelungen vor, die Entscheidungskompetenz liegt bei den Ländern. Auch die Flugplatzbetreiber können dort Ausnahmen von der LLV beantragen. Bitte melden Sie sich bei Ihrem Landesverband, wenn Sie Halter oder Betreiber eines betroffenen Flugzeuges oder Flugplatzes sind. Sie können dafür auch das unten angefügte Formular verwenden.
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