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Neuer Part M veröffentlicht
28.10.2008
Heute wurde im EU-Amtsblatt die lang ersehnte Änderungsverordnung zum Part M veröffentlicht. Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 29. Oktober 2008 in Kraft. Vertreter von Europe Air Sports, der European Gliding Union und des DAeC hatten lange um diese Änderungen gerungen.
Im Herbst 2003 war die Verordnung (EG) 2042/2003 veröffentlicht worden. Sie berücksichtigte nicht die von den Luftsportverbänden vorgetragenen Bedenken. Mit der heutigen Veröffentlichung kommen die jahrelangen Bemühungen der europäischen Luftsportverbände den Part M zu vereinfachen zum Abschluss. Unter anderem darf nun eine CAMO+ auch für Luftfahrzeuge eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) ausstellen, die sie nicht unter Vertrag hat.
Durch die Aussetzung des Part M (siehe: LBA-Meldung) ist die Anwendung dieser Vorschrift bis 31. März 2009 nicht verbindlich.
Durch den neuen Part M hat nun der Halter eines Luftfahrzeuges, welches nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt wird und eine Startmasse von 2730 kg und darunter hat, sowie eines Ballons die folgenden Möglichkeiten eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) zu erhalten (siehe M.A.901):
Einmal jährlich physische Prüfung durch eine beliebigen CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (e) )
Einmal jährlich physische Prüfung durch die zuständige Behörde, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (i) )
Für ELA 1 Luftfahrzeuge: Einmal jährlich physische Prüfung durch freigabeberechtigtes Personal, Empfehlung an zuständige Behörde und Ausstellung des ARC durch die Behörde. Jedoch mindestens jedes drittes Jahr Prüfung durch beliebige CAMO+, incl. Ausstellung des ARC (M.A.901 (g) )
Vertrag mit CAMO+ (überwachte Umgebung), zwei mal Verlängerung des ARC durch diese CAMO+, jedes drittes Jahr physische Prüfung durch diese CAMO+ und Ausstellung eines neuen ARC (M.A.901 (b) & (e) )
Für Instandhaltungsarbeiten an ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt und nicht in einer überwachten Umgebung von einer CAMO geführt werden, wird kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mehr benötigt (siehe M.A.801 (c) & M.A.901 (b) ).
Der Umfang der Pilot/Eigentümer Instandhaltung wurde deutlich ausgeweitet.
Das zugehörige AMC und Guidance Material wird im Laufe des Novembers von der EASA veröffentlicht.
"ELA1-Luftfahrzeug" ist eines der folgenden europäischen leichten
Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
ein Flugzeug, Segelflugzeug
oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1 000
kg, das/der nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug
einzustufen ist;
ein Ballon mit einem
bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als
3 400 m³ für Heißluftballone, 1 050 m³ für Gasballone, 300 m³ für gefesselte
Gasballone;
ein für nicht mehr als zwei
Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas-
oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 2 500 m³ für Heißluft-Luftschiffe und 1
000 m³ für Gas-Luftschiffe;
Nach dem Willen des EU-Ministerrats und des EU-Parlaments sollen bis April 2012 alle nationalen Lizenzsysteme (incl. JAR-FCL) durch ein EU-Pilotenlizenzsystem abgelöst werden.
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„Die neuen EASA-Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug“ war ein Thema bei der Schweizer Segelflugkonferenz am 21. November 2009 in Itting.
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Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des DAeC am 19. September 2009 in Braunschweig entschieden sich die Delegierten mit einer Dreiviertelmehrheit für eine weitreichende Strukturreform des Deutschen Aero Clubs.
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Am 28. September 2008 (verschoben auf 31.03.2009) werden die EU-Instandhaltungsvorschriften auch für im Luftsport eingesetzte Luftfahrzeuge (ausgenommen Annex II) verbindlich. Seit 2002 bemüht sich der europäische Luftsport die Vorschriften besser an die Bedürfnisse des Luftsports anzupassen. Eine überarbeitete Version der EU-VO 2042/2003 wurde am 28.10.2008 veröffentlicht.
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