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Sprachtests für Piloten
11.01.2008
Inkrafttreten der Verordnung verschoben, keine Sprachtest für Piloten von Reisemotorseglern und Übergangsbescheinigungen ohne Antrag und Kosten des Luftfahrt-Bundesamtes und einige Landesluftfahrtbehörden: Das sind die wichtigen Ergebnisse des Termines im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) am 10. Januar 2008.
Ab 5. März 2008 verlangt die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), dass Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Fluglotsen über die Beherrschung der im Luftfahrtsprechfunkverkehr üblichen Sprechgruppen (Phraseologie) hinaus nachweisen müssen, dass sie der im Sprechfunkverkehr jeweils gesprochenen Sprache oder des Englischen in ausreichendem Maße mächtig sind. Der DAeC hatte in seinen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass er die Festlegungen der ICAO zur Sprachanforderung für Privatflugzeugführer ohne IFR-Berechtigung für völlig überzogen hält. Um die Belastung für die Privatpiloten aber so gering wie möglich zu halten, hatte der DAeC sich für Regelungen in den Entwürfen engesetzt, die den besonderen Bedingungen der Privatluftfahrt Rechnung tragen. Im BMVBS wurde am 10. Januar 2008 den Landesluftfahrtbehörden und den betroffenen Interessenvertretern der Sachstand für die Umsetzung der Forderung in nationale Vorschriften vorgestellt.
Mit einer Inkraftsetzung der Verordnung ist nicht vor dem 1. Mai 2008 zu rechnen. Somit ist auch bis zu diesem Zeitpunkt der Erwerb des BZF 1 ohne Nachweis der zusätzlichen Sprachkompetenz möglich und dann kann die Übergangsregelung im vollen Umfang genutzt werden. Unabhängig davon wollen das Luftfahrt-Bundesamt und auch einige Landesluftfahrtbehörden bereits vor dem Inkraftsetzen der Verordnung Übergangsbescheinigungen ohne Antrag, kostenlos an die BZF1- und AZF-Inhaber versenden. Diesen Luftfahrzeugführern wird auf Basis ihres BZF 1/AZF die Sprachkompetenz mit dem Operationslevel vier bis 31. Dezember 2010 (Ende der Übergangsfrist) bescheinigt. In dieser Zeit haben die Piloten die Möglichkeit, auch im Rahmen des Übungsfluges mit Fluglehrer, ihre Kompetenz in der englischen Sprache prüfen zu lassen. Der Fluglehrer ist dann in der Lage für weitere vier Jahre für PPL-Inhaber ohne IFR die Sprachkompetenz zu bescheinigen. Inhaber von PPL A, die nur die Klassenberechtigung RMS eingetragen haben (ohne SEP) sowie die Inhaber einer Segelfluglizenz brauchen nach dem aktuellen Entwurf keine Sprachkompetenz nachzuweisen. Für Luftsportler vorteilhaft wurde die Gebührenordnung korrigiert. Die geplanten Gebühren für den Eintrag der Sprachbefähigung in die Lizenz wurden gesenkt und werden nicht als kostenpflichtiger Zusatzeintrag berechnet. Der DAeC wird über das weitere Verfahren berichten, besonders über die Möglichkeiten in der Übergangszeit (fast drei Jahre) die Überprüfung ihrer Sprachkompetenz durchzuführen um weiter ins nicht deutschsprachige Ausland fliegen zu dürfen.
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