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Neue luftrechtliche Regeln
30.03.2007
Der Bundesrat verabschiedete am 30. März 2007 die zweite Änderungsverordnung zu den luftrechtlichen Vorschriften für Luftfahrtpersonal. Geändert werden die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Außerdem wird die neue Tauglichkeitsvorschrift nach JAR-FCL 3 in Kraft gesetzt werden. Voraussichtliches Inkrafttreten der Änderungen ist Mai 2007.
Für die Luftsportler werden wichtige Erleichterungen umgesetzt. Die Details aus der neuen LuftVZO: Piloten, denen bei einer Klasse-2-Untersuchung zunächst eine Untauglichkeit bescheinigt wurde, können sich jetzt einer Begutachtung durch einen Fliegerarzt der Klasse 1, davon gibt es über 180 in Deutschland, unterziehen. Lautet dieser Befund dann tauglich, kann der Fliegerarzt der Klasse 1 sogleich das Tauglichkeitszeugnis ausstellen (§ 24c). Der behördliche und teure Weg über die Luftfahrtlandesbehörde und das Luftfahrt-Bundesamt wurde damit aufgehoben. Etwas Entspannung ist auch bei den Untersuchungsintervallen der Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 eingetreten. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 beträgt jetzt 60 Monate bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, 24 Monate bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, danach 12 Monate (§ 24d Abs. 2). Die Forderung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem Luftsicherheitsgesetz § 7 wurde eingearbeitet und damit festgelegt, dass Segelflieger, die eine Eigenstartberechtigung (Betrieb von Klapptriebwerkler) besitzen, nicht der ZÜP unterliegen. Die ZÜP nachweisen müssen die Segelflieger, die eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler haben oder erwerben wollen (§ 24 Abs. 5 LuftVZO). Mit der LuftVZO wird die geänderte Tauglichkeitsvorschrift JAR-FCL 3 in Kraft gesetzt. Geprägt ist diese Vorschrift vor allem durch Erleichterungen im Bereich des Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: 1. JAR-FCL 3040 (c) 2. JAR-FCL 3340 (b) Refraktionsfehler: 3. Nicht mehr automatisch zur Untauglichkeit führen: 4. Farbsehen: Ein zweiter Teil der Änderungen befasst sich mit den Inhalten der LuftPersV. Für Flugschüler ist bedeutend, dass sie durch Streichung des § 128 Abs. 11, dem Zeitintervall zwischen der praktischen und theoretischen Prüfung, dem Abschluss ihrer Ausbildung etwas gelassener entgegensehen können. Sie stehen damit nicht mehr unter dem Druck, innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorieprüfung zur praktischen Prüfung antreten zu müssen. Erst nach 24 Monaten müssen sie die Theorieprüfung wiederholen. Für Fluglehrer wurde der Begriff „ausreichende Flugerfahrung“ in § 96 Abs. 2 neu definiert, in dem 20 Stunden Flugerfahrung in der Klasse oder Muster gefordert werden, ehe ein Fluglehrer auf dem entsprechenden Luftfahrzeug ausbilden darf. Wichtig dabei: Bei Segelflugzeugen und Reisemotorseglern wird nicht nach Mustern im Sinne der LuftPersV unterschieden, d.h. alle Segelflugzeuge und Reisemotorsegler sind ein Muster innerhalb ihrer Klasse. Im § 96 Abs. 3, der sich mit den auszubildenden Berechtigungen befasst, wird eine Überprüfung gefordert, wenn die Behörden Bedenken an der ausreichenden Flugerfahrung des Fluglehrers haben. Aber woher soll sie die Bedenken haben, wenn kein Nachweis, z.B. der Kunstflugerfahrung, gegenüber der Behörde gefordert ist? Bleibt nur die Anzeige, von wem auch immer. In die LuftPersV ist jetzt die Regel aus JAR-FCL für die Fluglehrerfortbildung im § 96 Abs. 4 neu aufgenommen. Der Nachweis einer Fluglehrerfortbildung kann im Laufe der Gültigkeit der Lehrberechtigung erbracht werden. Bisher war das im Zeitraum der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Für die Segelflieger, die eine Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, ist interessant, dass sie auch mit ihrer Grundlizenz Segelfugzeugführer, die CVFR-Berechtigung und Nachtflugberechtigung erwerben können. Ebenfalls ist für diese Piloten möglich, die Flugzeit als Blockzeit (§ 120) zu dokumentieren. Diese ist wie folgt definiert: „Zeit des Herausrollens aus der Parkposition zum Zwecke des Fluges bis zum wieder Hereinrollen in die Abstellposition.“ Der in den deutschen Lizenzen eingetragene verwirrende Satz "Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zuführen." wurde ersatzlos gestrichen (Muster Feld IX). Somit ersparen sich die Luftfahrer, die im Ausland Luftfahrzeuge chartern wollen, sinnlose Fachdiskussionen. Insgesamt gesehen hat diese Änderung viele Verbesserungen für den Luftsport und insbesondere für den Segelflug gebracht. Die deutsche Segelfluglizenz, ICAO-konform, zeitlos gültig und die Möglichkeit den Betrieb motorisierter Segelflugzeuge und Reisemotorsegler zu integrieren, ist eine Lizenz um die die deutschen Segelflieger international beneidet werden. Ein besonderer Dank an die Fachgremien und das BMVBS LR-24, die hieran mitgewirkt haben.
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